Karlsruhe stärkt Rechte bei rückwirkenden Steuerverschärfungen – Regelung zur Spekulationsfrist bei Immobilien teilweise unzulässig –Von Norbert Demuth–
23. August 2010 | Von dadp | Kategorie: Aktuelles, Ratgeber, Ratgeber Eigentümer, Ratgeber Immobilienverkäufer, Ratgeber für Immobilienkäufer, Rechtstipps & Verbraucherschutz, SpezialthemenKarlsruhe (ddp.djn). Das Bundesverfassungsgericht hat denVertrauensschutz von Steuerpflichtigen bei rückwirkenden Steuerverschärfungen gestärkt. Der Staat könne solche Neuregelungengrundsätzlich nicht mit dem alleinigen Ziel von Mehreinnahmenbegründen, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter erklärten die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei der Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkaufprivater Immobilien teilweise für verfassungswidrig.
Rückwirkende Verschärfungen des Steuerrechts seien zwar nichtgrundsätzlich unzulässig, hieß es. Sie seien aber nur dann mit demGrundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei einer Abwägung zwischen dem «Gewicht des enttäuschten Vertrauens» und der Dringlichkeit der Rechtsänderung «die Grenze der Zumutbarkeit gewahrtbleibt».
Das Bundesverfassungsgericht billigte zwar die im März 1999 vom Bundestag beschlossene Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre. Damit bleibt der Veräußerungsgewinn bei Immobilien nur dann steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens zehn Jahre liegen. Die neue Frist galt jedoch erstmals ab demVeranlagungszeitraum 1999, also ab 1. Januar 1999. Die rückwirkende Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist verstoße in bestimmten Fällen gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, entschied nun der Zweite Senat.
Die Neuregelung sei «nichtig», soweit Wertsteigerungen steuerlich erfasst würden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes am 31. März 1999 entstanden seien. Dies gilt also für Gewinne, dienach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei waren. Denn hier seibereits «eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden», diedurch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfristnachträglich entwertet werde. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung. Denn bei Steuerpflichtigen, die ihr Grundstück nach Ablauf der alten Zweijahresfrist noch im Jahr 1998 verkauften, blieben die bis dahin erzielten Wertsteigerungen steuerfrei.
Die «bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen», sei fürsich genommen grundsätzlich kein Gemeinwohlinteresse, das denVertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwinde. «Denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkendenVerschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe», betonte das Verfassungsgericht.
Die Kläger der drei Ausgangsverfahren verkauften ihre 1990 und1991 erworbenen Grundstücke im Jahr 1999 – also nach Ablauf der alten Zweijahresfrist, aber innerhalb der neuen zehnjährigenVeräußerungsfrist. Die jeweiligen Verträge wurden in zwei Fällen vorder Verkündung des neuen Rechts am 26. Februar und 16. März 1999geschlossen, in einem Fall danach am 22. April 1999. Das Finanzamt wandte jedoch in allen drei Fällen die neue zehnjährige Veräußerungsfrist an, so dass die Gewinne versteuert werden mussten.Auf die Klagen hin legten das Finanzgericht Köln und der Bundesfinanzhof die Sachen dem Bundesverfassungsgericht vor.
Im Kölner Fall kauften die Kläger 1990 ein Grundstück für 60 000D-Mark. Einen Teil verkauften sie mit Vertrag vom 26. Februar 1999für 560 000 D-Mark. Das Finanzamt rechnete jedoch den Gewinn in Höhe von 448 502 D-Mark dem zu versteuernden Einkommen zu.
(AZ: 2 BvL 14/02; 2 BvL 2/04; 2 BvL 13/05 – Beschluss vom 7. Juli2010)
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