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Rechtstipp: Ohne Schadensbeseitigung kein Ersatz der Umsatzsteuer

31. August 2010 | Von dadp | Kategorie: Aktuelles, Ratgeber, Ratgeber Eigentümer, Ratgeber Finanzierung, Ratgeber für Bauherren, Ratgeber für Immobilienkäufer, Rechtstipps & Verbraucherschutz, Renovierung & Modernisierung, Spezialthemen

Macht ein Auftraggeber Schadensersatz wegen eines Baumangels geltend, bekommt er die Umsatzsteuer nur ersetzt,wenn er den Schaden tatsächlich beseitigt hat. Das entschied der Bundesgerichtshof abweichend zu seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage.

In dem Fall hatte ein Unternehmer im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus errichtet. Mängel beseitigte er trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht. Für die Beseitigung sind Aufwendungen in Höhe von 9405 Euro netto erforderlich.

Der BGH musste entscheiden, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung befand der BGH, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. (AZ: VII ZR 176/09)

ddp.djn/kaf/mwo

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