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Zwischenmiete bietet bei häufigem Stadtwechsel günstige Alternative – Mit Vertrag Konflikte vermeiden – Hauptmieter haftet für Schäden

17. August 2010 | Von dadp | Kategorie: Aktuelles, Ratgeber, Ratgeber Eigentümer, Ratgeber Umzug, Ratgeber für Mieter, Rechtstipps & Verbraucherschutz

- von ddp-Korrespondentin Dania Ringeisen – Bei einem zeitlich begrenzten Stadtwechsel aufgrund des Jobs oder des Studiums ist ein kompletter Umzug oft sehr teuer und lohnt sich nur in den wenigsten Fällen. Wer sein Geld lieber sparen möchte, bietet seine eigene Wohnung zur Untermiete an und sucht sich in der neuen Stadt ebenfalls eine zeitlich begrenzte Unterkunft. «Solche Zwischenmieten müssen jedoch genau überlegt sein und beide Parteien – Mieter sowie Untermieter – sollten sich vertraglich absichern», sagt Andreas Klaner, Rechtsanwalt und Autordes Buches «Ratgeber Mietrecht», aus Passau.

So müsse bei einer Zwischenmiete zuerst der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. «Tut man dies nicht, riskiert man eine fristlose Kündigung», erläutert der Experte. Eine Ausnahme sei jedoch, wenn imMietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass eine Untervermietungerlaubt sei. Die Höhe der Miete könne bei solch einer Zwischenmiete frei ausgehandelt werden.

Bei der Auswahl eines Untermieters sollte darauf geachtet werden, dass es sich um einen zuverlässigen und vertrauenswürdigenVertragspartner handelt. «Man ist natürlich hinterher immer schlauer, deswegen gilt es, den gesunden Menschenverstand einzuschalten», betont Klaner. Wenn sich der Untermieter als unzuverlässig erweise oder nichts schriftlich fixieren wolle, dann rate er von einer Zwischenmiete ab.

Um Konflikte zu vermeiden, rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin, einen schriftlichen Vertrag zwischen Haupt- und Zwischenmieter abzuschließen. «Darin sollte die Miethöhe, Angaben zumWohnraum, die Dauer der Untermiete, die Kündigungsfrist sowie derUmgang mit den laufenden Betriebskosten wie Strom oder Wasseraufgeführt werden», erläutert er. Durch den Vertrag werde klargestellt, wer für welche Kosten und Schäden aufkommen müsse.Rechtanwalt Klaner fügt hinzu, dass der Hauptmieter unbedingt daraufachten sollte, wie lange sein eigener Mietvertrag läuft. Es könneeine Menge Ärger geben, wenn der Vertrag mit dem Untermieter länger andauere als der eigene, warnt der Experte.

In der Regel lohnt es sich kaum, bei einer Zwischenmiete die eigenen Möbel aus der Wohnung zu räumen. «Dazu sind die Kosten fürdie Verpackung und Einlagerung, wie auch der logistische Aufwand,viel zu groß», unterstreicht Klaner. Problematisch sei es allerdings, Schäden des Untermieters oder sogar ein Fehlen von Möbelstücken zu beweisen. «Deswegen sollte man die vorhandenen Gegenstände auf einer Liste festhalten und vom Untermieter gegenzeichnen lassen», rät er.Im Mietvertrag sollte dann ausdrücklich auf diese Liste verwiesenwerden. «Zudem kann der Hauptmieter Fotos von seiner Wohnung machenund so beispielsweise Brandflecken im Teppich oder eine verdreckteKüchenzeile, die der Untermieter verursacht hat, nachweisen»,erläutert der Autor weiter. Bereits vorhandene, erkennbare Schädengelte es ebenso schriftlich im Vertrag festzuhalten.

Ob der Hauptmieter eine Kaution für den Zeitraum der Zwischenmieteverlangt, steht ihm selbst frei. «Eine Kaution zu fordern machtjedoch durchaus Sinn, denn schließlich steht man in der Verantwortunggegenüber dem eigenen Vermieter», betont Ropertz. Wenn derUntermieter Schäden anrichte, müsse nämlich der Hauptmieter derWohnung seinem Vermieter gegenüber den Schaden ersetzen – egal ob erihn selbst verschuldet habe oder nicht. «Es ist jedoch gesetzlich festgelegt, dass die Kaution nicht mehr als drei Monatsmietenbetragen darf», erläutert der Experte vom Deutschen Mieterbund. Klaner betont, dass der Hauptmieter die Kaution jedoch getrennt von seinem restlichen Vermögen zu einem bestimmten Mindestzinssatzanlegen müsse.

Möchte der Hauptmieter früher als geplant in seine Wohnung zurück, hat er laut Ropertz kein Recht darauf, seinen Zwischenmieter an die Luft zu setzen. «Beide Parteien haben einen Vertrag geschlossen, derbindend ist», unterstreicht der Experte. Klaner erläutert weiter, dass beim Einverständnis von beiden Parteien jedoch ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet werden könne. «Damit ist dann das Untermietverhältnis beendet», betont er. Wenn jedoch der Vermieter dem Hauptmieter kündigt, könne er auch vom Untermieter die Räumung der Wohnung verlangen.

ddp/dri/kat

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