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Banken dürfen keine Gebühren für Wertgutachten erheben

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Gebühren für Wertgutachten: Gem. dem Bundesgerichtshof (BGH) dürfen Immobilien-Wertgutachten, die Banken oder Bausparkassen zur eigenen Absicherung einholen, von der Bank selbst zu tragen, sofern sie dem Kunden auf dieser Basis einen Kredit gewähren wollen.

Für Immobilien-Wertgutachten, die Banken zu ihrer eigenen Absicherung einholen, bevor sie dem Kunden ein Darlehen gewähren, dürfen den Kunden keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für Darlehen gewährende Bausparkassen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bankentgelte unzulässig, wenn dem Kunden keine Dienstleistung erbracht wird. Die Wertermittlung aber erfolgt ausschließlich im Interesse des finanzierenden Instituts. Bedenken gegen die Werthaltigkeit des Objekts müssen nicht mitgeteilt werden. Deshalb dürfen die Kosten auch nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ging in den letzten Jahren mit zahlreichen Abmahnungen und Klagen gegen verschiedene Geldinstitute vor, um zu verhindern, dass die Kosten für Wertgutachten auf die Kunden abgewälzt werden. Dabei mussten die Düsseldorfer Verbraucherschützer bis vors Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I U 17/09) ziehen.

Gebühren für Wertgutachten oft unzulässig

Auch die BHW Bausparkasse gehört zu denjenigen, die wegen ihrer Kassierfreudigkeit bei der Wertermittlung bereits rechtskräftig verurteilt wurden (Landgericht Hannover AZ: 18 O 346/07). Doch auch nach diesem Urteil mochte die BHW in ihren Verträgen und Allgemeinen Bausparbedingungen nicht von den unrechtmäßigen Einnahmen lassen. Mit kosmetischen Vertragsänderungen, indem zum Beispiel «Kosten» einfach in «Auslagen» umbenannt wurden, versuchte sie weiter zu kassieren.

Das Oberlandesgericht Celle verhängte nun eine Ordnungsstrafe von 100 000 Euro gegen die BHW Bausparkasse. Die Tatsache, dass sie die untersagte Klausel umformulierte, lasse «auf das gezielte Bemühen schließen, ihr auf Umgehung gerichtetes Vorgehen zu verschleiern», so die Richter. (AZ: 13 W 49/10)

Erstveröffentlichung: Juli 2010 / ddp

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