StartAktuellesBlühende Landschaften nach Plan - Hausgärten brauchen Zeit

Blühende Landschaften nach Plan – Hausgärten brauchen Zeit

Berlin (ddp.djn). Das Haus ist gebaut, nun fehlt noch ein schöner Garten drum herum. Der sollte ebenso geplant werden wie das Eigenheim selbst, meint Uve Schwecke, Berater beim Bauherren-Schutzbund (BSB). Schließlich ist er die Visitenkarte der Bewohner.

Viele Eigenheimbesitzer wünschen sich, dass die graubraune Erde nach den Bauarbeiten möglichst schnell mit Sträuchern und blühenden Pflanzen bedeckt wird. Doch ein schöner Garten braucht Zeit. Hauruck-Aktionen bringen wenig. Besser ist es, den Rat von Fachfirmen und Planern einzuholen und auf lange Sicht zu investieren. Das ist am Ende kostengünstiger. Es bringt nichts, aufs Geradewohl Bäume und Sträucher zu pflanzen, die nach einigen Jahren wieder entfernt werden müssen, weil sie sich mit ihren Wurzeln in die Quere kommen.

Besonders Grundstücke in schwierigen Lagen sind eine Herausforderung für Planer und Gärtner. Hanglagen und Abböschungen für die Belichtung bewohnter Kellerräume erfordern meist große Erdbewegungen und besondere Maßnahmen zum Abfangen des Geländes, so der BSB-Experte. Wichtig ist, dass das Regenwasser gut ablaufen kann. Das Geländeprofil muss so geplant werden, dass Regenwasser weder auf Nachbargrundstücke noch auf die Straße oder in Richtung des eigenen Hauses läuft. Die versiegelten Flächen sollten möglichst gering gehalten und für die Entwässerung Mulden vorgesehen werden.

Auch wenn die Planungen stimmen, kommt es vor, dass das Wasser nicht versickert und Pflanzen faulen. Dann wurde nach den Erfahrungen des Bauexperten der Boden während der Bauzeit stark verdichtet und nicht tief genug wieder aufgefräst. Die Frästiefe muss vor dem Mutterbodenauftrag mindestens 20 bis 30 Zentimeter betragen. Für Bäume muss der Boden großflächig 90 Zentimeter tief ausgehoben und gelockert werden.

Pflasterflächen zählen zu den größten Kostenfaktoren beim Anlegen eines Gartens. Darum sollte man genau überlegen, wie viel davon notwendig und sinnvoll ist. Eine preiswerte Alternative dazu ist festgestampfter feiner Schotter, wie er auf Sportplätzen oder in Parkanlagen verwendet wird. Hier kann das Niederschlagswasser versickern, sagte Uve Schwencke.

Neben bautechnischen Regeln sind beim Anlegen des Gartens auch rechtliche Bestimmungen zu beachten. So ist für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ein Mindestabstand einzuhalten. Der ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Hausbesitzer können ihn bei ihrer zuständigen Gemeinde erfragen.

Für Hecken gelten noch einmal andere Regelungen als für frei stehende Bäume. Wie hoch sie in den Himmel wachsen dürfen, richtet sich nach dem jeweils geltenden Nachbarrechtsgesetz. Abgesehen von den regionalen Unterschieden sind Grenzabstände von mindestens 50 Zentimetern bei einer Wuchshöhe von bis zu zwei Metern einzuhalten. Eine Hecke, die direkt auf der Grundstücksgrenze gepflanzt wird, gilt als Grenzeinrichtung und muss von beiden Nachbarn gemeinschaftlich gepflegt werden.

Grundstücksbesitzer sollten sich bei der Konzeption des Gartens unbedingt informieren, wie hoch und breit die Pflanzen einmal werden, die sie auswählen. Denn aus einer kleinen Rotbuche wird über die Jahre ein stattlicher Baum, dessen Äste auch über den Nachbarszaun wachsen. Das kann Streit geben und bis vors Gericht führen. Lässt der Nachbar die herüberhängenden Äste entfernen, weil der Eigentümer es auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht tat, muss der Eigentümer die Kosten übernehmen. Das entschied das Amtsgericht Königstein (AZ: 21 C 113/00-11).

Das Landgericht Trier gab einem Grundstückseigentümer Recht, der sich über eine auf dem Nachbargrundstück in 50 Zentimeter Entfernung von der Grenze befindliche drei Meter hohe Hecke beschwerte, die die Lichtverhältnisse auf seinem Grundstück beeinträchtigte. Nach den landesrechtlichen Vorschriften muss der Nachbar die Hecke entweder auf eine Höhe von 1,50 Metern zurückschneiden oder auf einen Grenzabstand von 75 Zentimetern zurückversetzen. Er konnte sich auch nicht darauf berufen, dass der Sichtschutz in dieser Höhe bereits mehrere Jahre bestand und schon vom Voreigentümer gepflanzt wurde (AZ: 1 S 91/01).

ddp.djn/kaf/mwo

spot_img

Beliebte Beiträge