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Hauserben zahlen seltener Steuern

Hauserben zahlen seltener Steuern

Stuttgart (ddp.djn). Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform werden Immobilien ab 2009 mit dem Verkehrswert und damit rund die Hälfte höher als zuvor angesetzt. Dafür können vererbte Wohnungen oder Einfamilienhäuser ohne Steuerlast bleiben, wenn sie eigengenutzt werden. Die Finanzministerien der Länder haben jetzt in einem aktuellen Anwendungserlass klar gestellt, wer die Privilegien nutzen kann und welche Gestaltungen Abgaben auslösen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Durch die neuen Vorschriften bleiben an Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner oder eigene Kinder vererbte Immobilien komplett steuerfrei, wenn sie anschließend vom Neubesitzer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Dabei ist der Wert des Grundstücks unerheblich, sodass der Fiskus auch teure Villen und noble Eigentumswohnungen in bester Lage und Ausstattung unangetastet lässt.

Dieses Privileg hat auch noch einen weiteren Entlastungseffekt. Ähnlich wie die Einkommens- hat auch die Erbschaftssteuer mehrere Progressionsstufen. Fällt nun das Eigenheim aus der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage heraus, kann sich der Steuersatz auf den übrigen Nachlass mindern. Während es die Vergünstigung für Ehe- und eingetragene Lebenspartner unabhängig von der Größe der Wohnfläche gibt, dürfen Kinder nur 200 Quadratmeter steuerfrei erben. Den darüber hinaus gehenden Teil erfasst das Finanzamt dann in voller Höhe. Maßgebend sind die Flächenverhältnisse beim Verstorbenen. Erben also Sohn und Tochter je zur Hälfte das bis dahin selbstgenutzte Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 300 Quadratmetern, müssen beide Kinder je ein Drittel versteuern, auch wenn sie ins Haus umziehen.

(ddp)

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