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Mieter: Nur sechs Monate Anspruch auf Erstattung von Renovierungskosten

Berlin (dapd). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verjährung von Erstattungsansprüchen rät der Deutsche Mieterbund (DMB) Mietern, eventuelle Ansprüche bald nach dem Auszug geltend zu machen. Laut BGH verjähren Erstattungsansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Renovierungskosten schon sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses (AZ: BGH VIII ZR 195 / 10).

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Mieter schon vor Durchführung von Renovierungsarbeiten oder Zahlung von Renovierungskosten mithilfe des örtlichen Mietervereins prüfen, ob eine entsprechende vertragliche Verpflichtung besteht. Spätestens aber nach Auszug müsse jetzt geklärt werden, ob Erstattungsansprüche bestehen, sagte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten.

Der Bundesgerichtshof hatte vor zwei Jahren entschieden, dass Mieter, die bei ihrem Auszug zu Unrecht renoviert haben, von ihrem Vermieter Geldersatz verlangen können (AZ: BGH VIII ZR 302 /07). Der Vermieter, so die Karlsruher Richter, sei ungerechtfertigt bereichert, wenn der Mieter im Glauben an eine wirksame Vertragsregelung bei seinem Auszug renoviert, obwohl die Vertragsregelung unwirksam und er zu diesen Arbeiten tatsächlich nicht verpflichtet war. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof, dass dieser Mieteranspruch schon sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses verjährt.

Siebenkotten kritisierte das Urteil. Viele Mieter wüssten sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses noch gar nicht, dass sie überhaupt einen derartigen Anspruch gehabt haben, sagte er und verwies darauf, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung erst nach drei Jahren verjähren.

dapd.djn/mwo/mwa

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