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Mietminderung erst nach Mängelanzeige möglich

Karlsruhe (dapd). Mieter können bei Mängeln der Wohnung erst dann Mietzahlungen zurückhalten, nachdem sie die Beanstandungen gemeldet haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom Mittwoch klargestellt.

Eine Berliner Wohnung war mit Schimmelpilz befallen, woraufhin die Mieter 2007 drei Monatsmieten überhaupt nicht, eine weitere nur zur Hälfte bezahlten. Der Vermieter kündigte daraufhin wegen Mietrückstands und klagte auf Räumung der Wohnung.

Die Mieter widersprachen und verwiesen erst dann auf den Schimmelbefall. Das Landgericht Berlin lehnte deshalb die Räumungsklage ab. Den Mietern hätte ein Zurückbehaltungsrecht derMiete zugestanden, auch wenn sie den Mangel dem Vermieter erst später gemeldet hätten.

Diese Auffassung teilte der BGH als letzte Instanz nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht der Miete vor Anzeige des Mangels komme nicht in Betracht. Denn die Einbehaltung der Miete diene als Druckmittel,den Vermieter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten.

Solange dem Vermieter der Mangel nicht bekannt sei, könne die Mietminderung diese Funktion jedoch nicht erfüllen. Folglich bestehe das Recht zur Mieteinbehaltung erst nach Anzeige des Mangels, so die Begründung. Die Räumungsklage des Vermieters war deshalb wirksam.

(AZ: Bundesgerichtshof VIII ZR 330/09)

dapd.djn/uk/pon

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