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Mietrecht: Mietminderung oder fristlose Kündigung – Wohnungen kleiner als im Mietvertrag

Viele Wohnungen sind kleiner als im Mietvertrag festgeschriebenKiel (dapd). Bei etwa zwei Dritteln aller Wohnungen stimmen die im Mietvertrag genannten Quadratmeterzahlen nicht mit der tatsächlichen Wohnungsgröße überein. Darauf weisen die schleswig-holsteinischen Mietervereine hin. Doch Mieter dürfen zu viel gezahlte Mieten nicht in jedem Fall zurückfordern. Ob sie Ansprüche haben und wie hoch diese ausfallen, hängt vom Ausmaß der Flächenabweichung ab.

Ist die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen und die zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Mietvertrag die Wohnungsgröße exakt angeben oder eine Cirka-Fläche genannt wird. Der Umfang der Mietminderung oder des Rückzahlungsanspruchs richtet sich nach dem Ausmaß der Flächenabweichung. Ist die Wohnung 15 Prozent kleiner, kann die Miete um 15 Prozent gekürzt werden. Ist die Wohnung 20 Prozent kleiner als im Vertrag angegeben, kann der Mieter 20 Prozent zurückfordern.

Ist die Wohnung allerdings nur genau zehn Prozent kleiner als im Mietvertrag angegeben, oder ist der Unterschied noch geringer, hat der Mieter keine Ansprüche. Dann zählt die vertraglich vereinbarte Wohnungsgröße. Sie wird selbst bei Mieterhöhungen zugrunde gelegt.

dapd.djn/T2013022601546/kaf/K2120/mwo

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