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Nicht jedes Tier darf in der Mietwohnung gehalten werden

Rechtstipp
Regelungen zur Tierhaltung im Mietvertrag? Nicht alle Haustiere sind zustimmungspflichtig.

Haustiere sind beliebte Weihnachtsgeschenke, und auch in diesem Jahr werden wieder in vielen Familien Hasen, Meerschweinchen, Hunde, Katzen, aber auch Exoten «unter dem Tannenbaum liegen». Die neuen Besitzer sollten sich nicht nur überlegen, ob sie überhaupt Platz und Zeit für die Tiere haben, sondern auch, was ihr Vermieter dazu sagt. Denn in einer Mietwohnung ist die Tierhaltung nicht uneingeschränkt möglich, wie der Mieterverein zu Hamburg informiert.

Regelungen zur Tierhaltung im Mietvertrag

Selbst wenn im Mietvertrag keine Regelungen zur Tierhaltung enthalten sind, dürfen nicht alle Arten von Tieren gehalten werden. Der Bundesgerichtshof urteilte, es müsse im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten entschieden werden. Gefährliche Tiere wie Giftschlangen und Kampfhunde sind nicht erlaubnisfrei. Wenn im Mietvertrag die Haltung größerer Haustiere wie Hunde oder Katzen untersagt ist, muss der Mieter sich daran halten.

Ist im Mietvertrag aber jegliche Tierhaltung verboten, handelt es sich um eine unwirksame Klausel, die der Mieter nicht beachten muss. Das trifft auch auf Regelungen zu, die nur bestimmte Arten von Kleintieren zulassen. In beiden Fällen dürfen Mieter ohne Genehmigung Kleintiere halten (AZ: VIII ZR 340/06). Denn von Kleintieren sind in der Regel keine Beeinträchtigungen der Mietsache und keine Störungen der Nachbarn zu erwarten. Die Haltung derartiger Tiere gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.

Haqustiere verboten? Katze oder Hund durchaus zustimmungspflichtig!

Welche Konsequenzen das Urteil für Mieter hat, die eine Katze oder einen Hund halten wollen, ist offen. Zwar haben in der Vergangenheit einige Gerichte geurteilt, dass Katzen oder kleine Hunde wie Kleintiere zu behandeln sind. Das bestätigte der Bundesgerichtshof aber nicht. Er ließ auch offen, ob die Haltung von größeren Tieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört.

Nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes muss die Zustimmung des Vermieters nicht nur eingeholt werden, wenn laut Mietvertrag die Hunde- oder Katzenhaltung von einer Erlaubnis des Vermieters abhängig ist, sondern auch, wenn der Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung enthält oder die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist. Mieter sollten sich die Zustimmung immer schriftlich vom Vermieter bestätigen lassen.

Tierhaltung erlaubt: Nicht alle Kleintiere sind zustimmungspflichtig

An der Frage, was zu den Kleintieren zählt, scheiden sich oftmals die Geister. Der Deutsche Mieterbund geht davon aus, dass neben Ziervögeln und Zierfischen auch Hamster, Schildkröten etc. dazu zählen, also Tiere, die ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Das Amtsgericht Hanau beschäftigte sich mit Chinchillas (AZ: 90 C 1294/99-90). Entscheidend, so das Gericht, sind zunächst Größe und Gewicht des Tieres. Chinchillas sind klein, im verhandelten Fall maximal 44 Zentimeter, von der Nasen- bis zur Schwanzspitze gemessen. Sie wiegen etwa 500 Gramm. Aber nicht nur Größe und Gewicht sind nach Darstellung des Mieterbundes maßgeblich bei der Frage, Kleintier oder nicht. Wichtig ist auch, ob Belästigungen und Störungen von diesen Tieren ausgehen können. Je geringer diese ausfallen, desto eher ist von einem Kleintier auszugehen. Von Chinchillas beispielsweise drohen keinerlei Lärm- oder Geruchsbelästigungen. Auch von einer besonderen Gefährlichkeit dieser Tiere kann nicht gesprochen werden. Eine Störung der Mietsache selbst, das heißt der Mietwohnung, ist ausgeschlossen, weil Chinchillas im Käfig gehalten werden. Chinchillas dürfen also in einer Mietwohnung gehalten werden, so das Gericht.

Haustiere in der Wohnung: Schlangen, Ratten und Mäuse

Drei Boa Schlangen von je zwei Meter Länge wollte das Oberlandesgericht Frankfurt dagegen nicht als Haustiere akzeptieren. Sie verursachten Ängste, ebenso die Ratten und Mäuse, die als Schlangennahrung in der Wohnung gehalten wurden. Das Gericht untersagte die Haltung dieser Tiere in einer Mietwohnung (AZ: 20 W 149/90). Auch wenn die Tiere noch so klein sind, es kommt immer auch auf die Menge an. Zehn Tiere in zwei Zimmern waren dem Landgericht Mainz eindeutig zu viele (AZ: 6 S 28/01). Ein Mieter, der sieben Katzen, einen Schäferhund und zwei Chinchillas in einer Zweizimmerwohnung hielt, sei beim Auszug zur Neutapezierung der Wände, der Reinigung der Holzdecke und des Teppichbodens verpflichtet, weil das Objekt vertragswidrig genutzt wurde. Im Urteil ist von einer «exzessiven Tierhaltung» die Rede. Aus dem im Vertrag erlaubten kleinen Hund sei ein Schäferhund geworden und aus einer Katze gleich sieben. Es liege im berechtigten Interesse eines Vermieters, wenn die Wohnung nach einem derartig vertragswidrigen Gebrauch wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werde.

Vermieter können eine einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen, wenn das Tier nachweislich stört, Mitbewohner belästigt oder gar bedroht. Wenn ein Hund die Hausbewohner «untypisch belästigt» oder «besondere Ruhestörungen bewirkt», liegt ein wichtiger Grund zum Widerruf vor, befand das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (AZ: 716 c C 114/90).

kl/ddp.djn/kaf/mwo

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