StartAktuelles"Opfergrenze" - Vermieter muss keine unangemessen teuren Reparaturen vornehmen

„Opfergrenze“ – Vermieter muss keine unangemessen teuren Reparaturen vornehmen

RechtstippKarlsruhe (dapd). Vermieter sind nicht verpflichtet, Reparaturen vorzunehmen, die den Wert des Gebäudes weit übersteigen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (AZ: VIII ZR 131/09). Bei der Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung gibt es eine sogenannte Opfergrenze.

Im konkreten Fall verlangten die Mieter eines 40 Jahre alten Einfamilienhauses in Dresden von ihrem Vermieter die Beseitigung von Rissen an den Innen- und Außenwänden sowie anderer Schäden. Die Reparatur hätte mindestens 50.000 Euro gekostet, wahrscheinlich aber viel mehr. Dabei war das Haus selbst nur noch 28.000 Euro wert.

Der Vermieter lehnte die Zahlung ab. Derart hohe Sanierungsaufwendungen seien ihm nicht zuzumuten. Das sieht auch der Bundesgerichtshof so. In diesem Fall sei die „Opfergrenze“ für den Vermieter erreicht. Außerdem sei gar nicht sicher, dass die Sanierung überhaupt etwas bewirkt, denn die Ursachen der Rissbildung seien nicht bekannt.

dapd.djn/T2012112003013/kaf/K2120/mwo

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