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Rechtstipp: Aufzugskosten nur bedingt auf Mieter umlegbar

Ein Wohnungsmieter muss sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht an den Kosten für einen Aufzug beteiligen, wenn er mit diesem seine Wohnung nicht erreichen kann. In dem verhandelten Fall sollte eine Mieterin anteilige Aufzugskosten zahlen, obwohl ihre Wohnung sich in einem Gebäudeteil ohne Aufzug befindet. Ein anderer Gebäudeteil verfügt über einen Aufzug. Von dort aus ist die Wohnung der Mieterin aber nicht erreichbar.

Der Bundesgerichtshof wertete die Verpflichtung, Aufzugskosten anteilig zu tragen, als unangemessene Benachteiligung der Mieterin. An Kosten für Einrichtungen, die einzelnen Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen sind, dürften die anderen Mieter nicht beteiligt werden. Wenn zum Beispiel ein Aufzug nur in eine Dachgeschosswohnung führt, habe der Mieter dieser Wohnung die Aufzugskosten allein zu tragen.

Dasselbe gelte, wenn der Aufzug nur einem Teil der Mieter eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit zur Verfügung steht. Auf die Mieter der übrigen Wohnungen, zu denen vom Aufzug aus kein Zugang besteht, könne der Vermieter Aufzugskosten deshalb nicht umlegen.

Quelle  Bundesgerichtshof  AZ: VIII ZR 128/08

 

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