StartRatgeber für MieterRechtstipp: Feuchte Keller und Taubenflug sind kein Grund für Mietminderung

Rechtstipp: Feuchte Keller und Taubenflug sind kein Grund für Mietminderung

Mieter dürfen die Miete wegen starker Belästigung durch Tauben nur dann mindern, wenn der Vermieter eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt hat. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München weist der Deutsche Anwaltverein hin (AZ: 461 C 19454/09). Die Mieterin einer vermieteten Wohnung im zweiten Obergeschoss minderte die Miete zum einen, weil der Keller wegen des feuchten Bodens nicht zu benutzen sei. Deshalb seien schon mehrere Gegenstände dort verschimmelt. Außerdem würden immer wieder Tauben versuchen, auf ihrem Balkon zu nisten. Der Boden und die Möbel seien mit Taubenkot übersät. Sie müsse den Balkon jeden zweiten Tag schrubben.

Mietminderung wegen feuchten Keller

Eine Minderung wegen des feuchten Kellers scheide aus, meinten die Richter. Das Haus sei um das Jahr 1950 erbaut worden, als nachdem Zweiten Weltkrieg in Deutschland innerhalb kürzester Zeit sehr viel Wohnraum benötigt wurde. Es sei allgemein bekannt, dass damals nur mit eingeschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität gebaut werden konnte. Die Mieterin hätte von vornherein damit rechnen müssen, dass der Keller feucht und damit nicht uneingeschränkt zur Lagerung von Gegenständen geeignet sei.

Mietminderung wegen Tauben

Auch bei dem geschilderten Taubenbefall handele es sich nicht um einen Mietmangel. Starker Taubenflug gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Es sei nicht erkennbar, dass die Vermieterin verantwortlich sei, etwa durch eine besondere Fassadengestaltung.Vielmehr seien die Tauben nach Angaben der Mieterin aus einem gegenüberliegenden Baum zugeflogen. Die Richter sahen keinen Unterschied zu Fällen, in denen es beispielsweise aufgrund eines feuchten Sommers zu einem besonders starken Stechmückenaufkommen komme oder in denen Maulwürfe einen mit angemieteten Garten umgraben. Der Vermieter könne ohne eigenes Zutun nicht für eine Taubenplage in einer innerstädtischen Wohnanlage verantwortlich gemacht werden.

Quelle Amtsgericht München: AZ 461 C 19454/09

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