StartAktuellesRechtstipp: Mietverträge können frei aushandelbare Zusätze enthalten

Rechtstipp: Mietverträge können frei aushandelbare Zusätze enthalten

Mietverträge unterliegen der Vertragsfreiheit und dürfen individuell ausgehandelt werden.  Den vorformulierten Standardmietverträgen können Mieter und Vermieter weitere Paragrafen hinzufügen. Diese Zusätze dürfen Mieter sogar gegenüber der allgemeinen Gesetzeslage benachteiligen. Es gibt aber Ausnahmen.

Hat der Vermieter zum Beispiel denselben Zusatz bei mehreren Mietern eingefügt, beispielsweise bestimmte Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen, dann sei der Vertrag nicht mehr individuell und unterliege den gesetzlichen Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen.  Starre Vorgaben, wann Renovierungen fällig sind, seien dann beispielsweise ungültig, nicht aber die grundsätzliche Übertragung der Renovierungspflicht vom Vermieter auf den Mieter.

Manche Klauseln sind aber trotz einer formal korrekten individuellen Vereinbarung nicht zulässig. So müsse der Mieter beispielsweise nicht auf den üblichen Kündigungsschutz verzichten, selbst wenn er einen entsprechenden Passus unterschrieben hat. Ebenfalls nicht zulässig sei die Verpflichtung, dass Mieter die geforderte Kaution in jedem Fall in einem Betrag zahlen müssen. Auch dürfe eine Untervermietung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

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