StartAktuellesRechtstipp: Zehn-Prozent-Grenze gilt auch im Einfamilienhaus

Rechtstipp: Zehn-Prozent-Grenze gilt auch im Einfamilienhaus

Karlsruhe (ddp.djn). Der Grundsatz, dass eine Flächenabweichung von mehr als zehn Prozent ein erheblicher Mangel ist, gilt unabhängig davon, ob es sich eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder in einem Einfamilienhaus wie etwa einer Doppelhaushälfte handelt. Auch bei einem Einfamilienhaus mit Garten berechtigt ein solcher Mangel den Mieter zur Minderung. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.

In dem Fall hatten die Mieter eine Doppelhaushälfte mit Garten angemietet. Laut Mietvertrag sollte die Wohnfläche «ca. 145 Quadratmeter» betragen. Die Mieter minderten die Miete, da die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der vereinbarten Wohnfläche abwich. Ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten ergab eine Abweichung nach unten zwischen 11 und 12,7 Prozent, je nach Berechnungsweise.

Die Richter sahen in ihrem Urteil keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Toleranzschwelle bei einem vermieteten Einfamilienhaus. Die Wohnfläche stelle ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der angemieteten Wohnung dar. So werde bereits bei der Inserierung in aller Regel die Wohnungsgröße der angebotenen Wohnung angegeben, damit Interessenten verschiedene Wohnungen leichter vergleichen und die Miete pro Quadratmeter errechnen können. Das gelte bei Wohnungen genauso wie bei Einfamilienhäusern.

(AZ: VIII ZR 164/08)

ddp.djn/kaf/mwo

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