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Restaurantreservierung geplatzt? Fahrtkosten erstatten lassen …

Mainz/Stuttgart (dapd). Reservierungen im Restaurant sind nicht so unverbindlich wie manch einer glaubt. Weder für den Wirt noch für seine Gäste. Rechtlich betrachtet dient die Reservierung der Anbahnung eines Bewirtungsvertrags. Hat ein Gast reserviert, aber zehn bis 15 Minuten nach dem Erscheinen immer noch keinen freien Tisch, hat er Anspruch auf Schadenersatz.

Da der Wirt die Reservierung nicht einhält, kann sich der Gast auf das Bürgerliche Gesetzbuch, Paragraf 611, berufen und sich zum Beispiel die Fahrtkosten erstatten lassen. Entschließt er sich, in ein anderes Lokal zu gehen, dürfte er gar Mehrkosten geltend machen, wenn das Essen dort teurer ist.

Umgekehrt kann auch der Gast zur Kasse gebeten werden, wenn er zum vereinbarten Termin nicht erschien. Zum Beispiel, wenn der Restaurantchef Gäste abgewiesen, für eine Feier zusätzliches Personal eingestellt oder ein vorher vereinbartes Menü vorbereitet hat. Allerdings muss der Wirt seinen Schaden nachweisen können.

dapd.djn/bj/k2120/ph/

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