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Schönheitsreparaturen – unwirksame Klauseln

Bei einem Rechtsstreit um Schönheitsreparaturen muss der Vermieter die Kosten des Anwalts des Mieters tragen, wenn die Schönheitsreparaturvereinbarung unwirksam war. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (AZ: 67 S 460/09).

Im konkreten Fall enthielt der Mietvertrag verschiedene rechtlich unwirksame Regelungen in Bezug auf die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter verlangte dennoch von seinem ehemaligen Mieter, der das Mietverhältnis ordnungsgemäß gekündigt hatte, einen Schadensersatz und berief sich auf diese Regelungen im Mietvertrag. Mit der Unterstützung eines Rechtsanwaltes wies der Mieter diesen Anspruch zurück. Vom Vermieter verlangte er auch die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten, einschließlich der, die vor dem Prozess entstanden waren.

Der Mieter hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter stellt die unberechtigte Forderung nach Schönheitsreparaturen beziehungsweise die Forderung nach Kostenübernahme hierfür eine Pflichtverletzung des Vermieters dar. Hiergegen könne der Mieter insbesondere deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil der Vermieter auch auf ausdrückliche Hinweise darauf, dass die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen rechtlich unwirksam seien, nicht von seinem Verlangen abrückte. Den entscheidenden Anlass für die Einschaltung des Rechtsanwaltes gab der Vermieter mit seinem Aufforderungsschreiben, in dem er ausdrücklich Schönheitsreparaturen verlangte.

Mieter können in der Regel den Ersatz auch der außergerichtlichen Anwaltskosten vom Vermieter verlangen, wenn sie zu Unrecht in Anspruch genommen werden, so die Mietrechtsanwälte.

dapd

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