Mainz (ddp). Noch herrscht eisiges Winterwetter, doch schon in einigen Wochen werden die Frühjahrsstürme übers Land ziehen und an Häusern und auf Grundstücken einigen Schaden…

Henstedt-Ulzburg (ddp.djn). Schneefall freut nicht alle – vor allem nicht die, die räumen müssen. Und zu den unerlässlichen Pflichten von Hauseigentümern und Mietern gehört es, die Wege vor Haus und Wohnung schnee- und eisfrei zu halten. Stürzt trotzdem jemand, ist eine Haftpflichtversicherung unerlässlich, die für den Schaden eintritt. Darauf weist der Bund der Versicherten hin. Eigentümer von Immobilien unterliegen der Schneeräumpflicht.
Wer vermietet, kann diese Pflicht per Mietvertrag auf seine Mieter übertragen. Gut, wenn beide eine Haftpflichtversicherung haben, sonst kann es teuer werden. Der Mieter braucht eine Privathaftpflichtversicherung. Der Vermieter sollte über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung verfügen.
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Köln (ddp.djn). Nach den ergiebigen Schneefällen der vergangenen Tage sollten Immobilienbesitzer auch die Dächer ihrer Häuser kontrollieren. «Wird der Schneedruck auf dem Dach zu groß, sollte man im Ernstfall die Feuerwehr rufen, um das Dach freiräumen zu lassen», raten die Experten von der DEVK-Versicherung.
Schäden durch Schneedruck seien nicht durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Dafür bräuchten Hausbesitzer zusätzlich eine Elementarschadendeckung, die auch bei Schäden durch Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt.
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Berlin (ddp.djn). Kerzen sind in den meisten Haushalten ein fester Bestandteil der Advents- und Weihnachtszeit. Jedes Jahr kommt es während der Feiertage zu folgenschweren Bränden,…
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Karlsruhe/Berlin (ddp.djn). Mieter sollten ihre Betriebskostenabrechnung genau prüfen, denn es schleichen sich oft Fehler ein, die sie am Ende teuer bezahlen müssen. Der Deutsche Mieterbund (DMB) geht davon aus, dass jede zweite Abrechnung falsch ist. Nicht selten werden Betriebskosten, die gar nicht zulässig sind, auf die Mieter umgelegt. Laut Betriebskostenverordnung sind nur solche Kosten umlagefähig, die durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks sowie des darauf stehenden Gebäudes entstehen.
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