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Mietrecht: Vermieter wird Vermietung von Wohnungseigentümergemschaft WEG – Intensiv-Pflegedienst geht über reine Wohnungsnutzung hinaus

Köln (dapd). Der Betrieb eines Intensiv-Pflegedienstes in einer Wohnung geht über die reine Wohnungsnutzung hinaus. Das entschied das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen: 202 C 1/12). Die anderen Wohnungseigentümer können daher die Vermietung zu diesem Zweck untersagen.

In dem Fall hatte ein Eigentümer seine im Erdgeschoss gelegene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus an den Inhaber eines Intensiv-Pflegedienstes vermietet, der Beatmungs- und Wachkoma-Patienten versorgt. Der Pflegedienst sollte berechtigt sein, in der Wohnung bis zu vier Personen zu versorgen.

Die mit dem Betrieb verbundenen Beeinträchtigungen seien den anderen Eigentümern, die alle ihre Wohnungen selbst nutzen, nicht zumutbar, urteilte das Gericht. Sie seien zu einer Duldung nicht verpflichtet. Zwar müsse eine Wohneigentümergemeinschaft grundsätzlich auch die Intensivpflege eines Bewohners hinnehmen. Die Pflege eines Menschen in den eigenen vier Wänden an seinem Lebensende gehöre grundsätzlich zu einer normalen Wohnungsnutzung. Der vorliegende Fall unterscheide sich von einer derartigen Wohnungsnutzung jedoch dadurch, dass gleichzeitig vier Patienten in der Drei-Zimmer-Wohnung versorgt werden.

dapd.djn/T2012112101775/kaf/K2120/mwo

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