Düsseldorf (ddp). Ein verstopftes Rohr, ein kaputter Fernseher oder eine Tür, die nicht mehr richtig schließt: In solchen Fällen sind guter Rat und schnelle Hilfe vom Fachmann lieb und teuer. Den Ärger gibt es aber oftmals frei Haus dazu. «Mal werden Termine nicht eingehalten, mal die vereinbarten Kosten überschritten, oder bei der Ausführung wird geschlampt», sagt Carolin Uhrig, Rechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Sie nennt einige Regeln, die helfen, beim Handwerker die richtige Wahl zu treffen und Ärger zu vermeiden.
«Vor der Auftragsvergabe ist es ratsam, anhand der Stundensätze und Materialpreise die Konditionen mehrerer Firmen miteinander zu vergleichen», empfiehlt Uhrig. Dabei sollte man aber nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Qualifikation der Anbieter achten. Eine Gebühr für den Kostenvoranschlag dürfen Handwerker und Kundendienste nur verlangen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde, stellt die Beraterin klar. Wenn der Dienstleister während der Arbeit feststellt, dass die veranschlagten Kosten wesentlich überschritten werden, muss er das unverzüglich mitteilen. Bei einer Erhöhung um mehr als 15 bis 20 Prozent kann der Auftraggeber den Werkvertrag kündigen«, sagt Carolin Uhrig. Vereinbarte Teilleistungen, die bereits erbracht wurden, müsse er jedoch zahlen. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags bis zu 20 Prozent indessen ist in begründeten Fällen zulässig. »Wer ganz und gar auf der kostensicheren Seite sein will, vereinbart von vornherein einen Festpreis, der nicht überzogen werden darf«, rät die Fachfrau. Solche Festpreisabsprachen und der Umfang der zu leistenden Arbeiten sollten im Auftrag verbindlich festgehalten werden. Unvollständige Leistungsbeschreibungen könnten nämlich sonst eine feste Preisabsprache aufweichen und die Rechnungssumme in die Höhe treiben. »Manche Handwerksbetriebe drehen und winden sich und versuchen, so eine Vereinbarung zu umgehen«, ist Carolin Uhrigs Erfahrung. Dann hilft es nur, hartnäckig zu sein und gegebenenfalls einen Mitbewerber zu beauftragen.
Halten Handwerker einen fest vereinbarten Termin nicht ein, so hat der Kunde einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden, sofern die zeitliche Verzögerung auf die laxe Haltung des Handwerkers zurückzuführen ist. Kann er jedoch mit der Arbeit wegen schwerer Krankheit nicht beginnen oder kommt es zur Verzögerung, weil notwendige Vorarbeiten anderer Fachleute unterblieben sind, hat der Auftraggeber Pech gehabt. »Kunden können sich hier Ärger sparen, wenn sie für solche Fälle mit jedem beauftragten Handwerksbetrieb schriftlich eine Vertragsstrafe vereinbaren, die bei Terminüberschreitung fällig wird«, empfiehlt Verbraucherrechtlerin Uhrig. Auch hier sei bei den Vorverhandlungen mitunter ein wenig Unnachgiebigkeit vonnöten.
Nach beendeter Arbeit sollte der Kunde prüfen, ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht sind. Arbeiten, für die kein Auftrag erteilt war, müssen auch nicht bezahlt werden. »Die Rechnung sollte erst nach zufriedenstellender Abnahme beglichen werden«, sagt die Juristin, »im Zweifelsfall ziehen Sie zur Beurteilung einen Fachmann hinzu«. Mängel sollten am besten schriftlich und wenn möglich per Foto dokumentiert werden. Wurde bei der Auftragsarbeit tatsächlich geschlampt, kann der Kunde einen Teil des fälligen Rechnungsbetrags bis zur Beseitigung der Mängel einbehalten. »Zur Sicherheit darf mindestens das Doppelte dessen, was eine Behebung der Mängel voraussichtlich kosten wird, zurückbehalten werden«, nennt Carolin Uhrig eine Faustregel. Offenbart sich ein Pfusch erst nach der Abnahme, müssen Handwerker den Mangel kostenlos innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigen. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder halten Firmen eine gesetzte Frist nicht ein, können Kunden selbst Hand anlegen oder eine andere Firma mit den notwendigen Korrekturen beauftragen. Diese Kosten gehen dann zu Lasten des ursprünglichen Vertragspartners.
Letzter Tipp der Rechtsexpertin: Wer einen Handwerkerauftrag als »haushaltsnahe Dienstleistung« steuerlich absetzen will, darf die Rechnung nicht bar, sondern nur per Überweisung bezahlen. »Die Finanzämter verlangen Kopien der Rechnung und des Kontoauszugs, auf dem die Überweisung erscheint«, sagt Carolin Uhrig. »Barzahlungen werden nicht anerkannt.» Bis zu 20 Prozent vom Arbeitslohn der Handwerker – nicht von den Materialkosten – und maximal 1200 Euro pro Jahr können steuerlich angerechnet werden.
(ddp)