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Handwerkerrechnungen müssen formal korrekt sein

Berlin (ddp.djn). Wer in den nächsten Wochen seine Einkommensteuererklärung vorbereitet, sollte die Handwerkerrechnungen nicht vergessen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. Insgesamt 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 3000 Euro, können für das zurückliegende Jahr 2008 steuerlich geltend gemacht werden. Damit beträgt die Steuerersparnis bis zu 600 Euro. Zu beachten ist, dass nur der Lohnkostenanteil sowie eventuelle Maschinenmiet- und Anfahrtskosten steuerlich abzugsfähig sind. Diese müssen auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Materialkosten werden nicht angerechnet.

Die Rechnung des Handwerksbetriebs muss acht formale Bedingungen erfüllen, damit das Finanzamt sie akzeptiert. Sie muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen. In der Rechnung muss die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein. Nicht fehlen darf das Datum, und die Rechnung muss außerdem eine Rechnungsnummer haben. Art und Umfang der erbrachten Arbeiten müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung. Und natürlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.

Nur wer den geschuldeten Betrag per Bank überwiesen hat, kann die Rechnung jetzt beim Finanzamt geltend machen. Quittungen über Barzahlungen, vom Unternehmer auf der Rechnung handschriftlich als «dankend erhalten» vermerkt, haben keine Chance auf Anerkennung. Dies hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt (AZ: VI R 14/08).

ddp.djn/kaf/mwo

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