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Schulden: Pfändungsschutz nach altem Recht läuft aus

Berlin (dapd). Wer sein Konto vor dem Zugriff der Gläubiger bewahren will, muss bis Ende des Jahres ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten. Zum 31. Dezember 2011 läuft die gesetzliche Übergangsregelung aus, nach der alternativ auch Pfändungsschutz nach altem Recht ohne P-Konto in Anspruch genommen werden kann, wie die Deutsche Kreditwirtschaft am Dienstag in Berlin erklärte.

Auch der gesetzliche Verrechnungsschutz für Sozialleistungen wie etwa Rente, Arbeitslosengeld II und Kindergeld werde ab dem 1. Januar kommenden Jahres nur noch auf P-Konten gewährt. Daher sollten Bank- oder Sparkassenkunden bei einer bestehenden oder drohenden Pfändung rechtzeitig vor dem Jahreswechsel die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto beantragen, empfahl die Kreditwirtschaft.

Der automatische Pfändungsschutz auf dem P-Konto beträgt pro Monat 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag), wenn ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Eine Erhöhung des Grundfreibetrages ist je nach Lebenssituation möglich, zum Beispiel bei einer Unterhaltspflicht für Ehegatten oder Kinder. Hierzu ist bei der Bank oder Sparkasse eine Bescheinigung vorzulegen, mit der Unterhaltsverpflichtungen oder auch der Eingang von Kindergeld auf dem Konto nachgewiesen werden.

dapd.djn/ph/hs

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