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Wenn Kunden ihre Rechte kennen, wird der Umgang mit Handwerkern leichter

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Pünktlich, ordentlich, sauber – Wenn Kunden ihre Rechte kennen, wird der Umgang mit Handwerkern leichter –Von ddp.djn-Korrespondentin Katja Fischer–

Berlin/Köln (ddp.djn). Im Umgang mit Handwerkern gelten eindeutige Regeln, auf die sich der Kunde berufen kann. So braucht er nicht hinzunehmen, dass die Küche nach dem Besuch des Installateurs aussieht wie ein Schlachtfeld. Unpünktlichkeit oder vage Terminabsprachen wie «zwischen acht und zwölf» muss er ebenso wenig akzeptieren wie überhöhte Rechnungen.

Verbraucher sind den Handwerkerfirmen nicht ausgeliefert, betont der Immobilienverband IVD-West. Sie können verlangen, dass sie pünktlich sind, ihre Arbeiten ordnungsgemäß erledigen und die Wohnung danach besenrein hinterlassen. Das klappt am besten, wenn die Auftraggeber ihre Rechte kennen und nutzen.

Es sollte immer ein fester Termin mit der Firma vereinbart werden, so der IVD-West. Kommen die Handwerker dann mehr als eine Viertelstunde zu spät, hat der Kunde Anspruch auf einen neuen Termin. Natürlich darf die Firma die An- und Abfahrt nicht zweimal berechnen. Hat der Handwerker Werkzeug oder Material vergessen und fährt deshalb noch einmal zu seiner Firma, muss der Kunde die Fahrkosten dafür auch nicht tragen.

Nach getaner Arbeit müssen die Handwerker ihre Arbeitsstelle besenrein hinterlassen, zudem haben sie ihren angefallenen Müll wegzuräumen. Außerdem sollten beide Vertragspartner vereinbaren, dass beim Austausch eines Gerätes das Altgerät sowie die Verpackung des Neugerätes von den Handwerkern mitgenommen und fachgerecht entsorgt werden.

Um einen Preis für die Handwerksleistung zu kalkulieren, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder der Kunde holt sich mehrere Angebote ein und vereinbart einen Festpreis. Der muss dann eingehalten werden. Oder die Handwerksfirma unterbreitet einen Kostenvoranschlag. Der darf dann maximal um 15 Prozent überschritten werden.

Ganz wichtig ist, dass der Kunde die fertige Arbeit abnimmt. Die Abnahme hat rechtliche Konsequenzen, betont die Stiftung Warentest. Ist der Kunde unzufrieden und verweigert die Abnahme, dann muss die Firma beweisen, dass sie gut gearbeitet hat. Nach der Abnahme muss aber der Kunde Beweise für Mängel vorlegen.

Der Kunde sollte alle Mängel unverzüglich dem Handwerker mitteilen und eine Frist zur Beseitigung setzen, so der Bundesgerichtshof (AZ: VII ZR 456/98). Ein einfacher Brief mit der Bitte um Reparatur an den Handwerker reicht nicht aus. Denn Voraussetzung für die Geltendmachung einer Minderung oder eines Schadensersatzes ist laut BGH, dass eine konkrete Frist zur Beseitigung konkret bezeichneter Mängel gesetzt wird, verbunden mit der Erklärung, dass der Bauherr nach Ablauf dieser Frist die Annahme weiterer Mängelbeseitigungsleistungen ablehnt. Die Abnahme darf allerdings nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Bei kleineren Fehlern ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, kann aber trotzdem die Mängelbeseitigung verlangen. Außerdem darf er die Zahlung eines Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

Entdeckt der Kunde lange nach der Abnahme noch Fehler, hat er einen Anspruch auf Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre. Bei Arbeiten an Gebäuden gelten sogar fünf Jahre. In dieser Zeit muss der Handwerker die von ihm verursachten Fehler beseitigen. Nach Ablauf dieser Fristen kann der Kunde keine Ansprüche mehr gegen den Handwerker durchsetzen.

ddp.djn/kaf/mwo