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Auszug aus der Immobilie – Pflichten und Rechte der Mieter

Bei der Wohnungsbesichtigung, bis zur Vertragsunterzeichnung, und während der Mietzeit könnte die Harmonie zwischen Vermietern und Mietern meist nicht größer sein. Nicht selten ändert sich das schlagartig, wenn es an den Auszug geht. Das Zurückzahlen der Kaution wird zurückgehalten, weil der Vermieter den Zustand der Wohnung missbilligt.

Dabei sind Mieter aber nicht immer zur Renovierung verpflichtet, vor allem in vielen Fällen insbesondere nicht in dem von Vermieter gewünschten Umfang. Wer welche Verantwortung trägt, regelt der Mietvertrag. Da aber auch hier oft Fehler gemacht werden, entsprechend häufig auch Anwälte.

Viele Formulierungen im Mietvertrag lassen die betreffende Klausel erlöschen

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Nach Ende des Mietvertrags kommt es häufig zu Streit zwischen Mieter und Vermieter

Zunächst gehören Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten zu den Obliegenheiten des Vermieters. Jedoch können diese Verantwortungen über den Mietvertrag auf den Vermieter abgewälzt werden. Doch nicht alles, was im Mietvertrag steht, besitzt Gültigkeit. So können Vermieter beispielsweise keinen festen Zeitraum festmachen, nach dem eine Wohnung oder ein Haus zu renovieren wäre. Das gilt natürlich ebenso für Schönheitsreparaturen. Diese werden oft mit Angaben wie „alle fünf Jahre“ versehen. Dabei ist das nicht rechtmäßig, da niemand sagen kann, ob Schönheitsreparaturen tatsächlich nach fünf Jahren notwendig wären. Folglich führt eine solche Aussage im Mietvertrag sogar zum Erlöschen der Klausel – es muss überhaupt nichts mehr gemacht werden. Trägt der Vermieter das Durchsetzen unrechtmässiger Klauseln sogar bis vor Gericht, so muss er mit einer Kostenübernahme des Rechstreits rechnen.

Beim Bezug einer nicht renovierten Immobilie besteht überhaupt kein Anspruch

Ähnlich sieht es mit allzu schwammigen Aussagen aus: „Die Wohnung muss übergeben werden wie beim Einzug“ sagt nicht darüber aus, was das konkret bedeuten könnte. Damit wäre auch eine solche Klausel völlig erledigt. Während der Mietdauer darf der Vermieter auch keine Farbauswahl für die Wände vorgeben. Dann gibt es noch Wohnungen, die nicht renoviert bezogen werden. Für Vermieter scheinbar ein gutes Geschäft, denn nicht selten soll der Renovierungsaufwand so einfach auf den nächsten Mieter abgewälzt werden. Dabei sind Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten nicht nötig, wenn der Mieter in eine nicht renovierte Immobilie eingezogen ist. Im Gegenteil – hat ein Vermieter dennoch Schönheitsreparaturen durchgeführt, kann er nun beim Auszug die Kosten vom Vermieter zurückfordern.

Natürlich hat der Vermieter dennoch Pflichten beim Auszug

Aber es gibt natürlich ebenso Auszugsszenarien, in denen der Mieter zum Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist. Dann lohnt es, Vergleichsportale zu nutzen. Die Profis wissen, was wie umgesetzt werden muss. Denn häufig werden Wände in persönlich bevorzugten Farben gestrichen. Dabei sind diese buchstäblich persönlicher Geschmack. Die Wände müssen mit dem Auszug jedoch in einer neutralen Farbe gestrichen sein. Zwar könnte das auch beige oder grau sein, doch da hier die Auslegung der Gerichte völlig verwirrend ist, ist das Malern mit weißer Wandfarbe eindeutig vorzuziehen. Daneben muss der Mieter auch für Schäden aufkommen, die er an der Bausubstanz verursacht hat. Das wäre zum Beispiel das Streichen von Fliesen oder gar das Verlegen neuer Fliesen, das Streichen von Holzvertäfelungen in anderen Farben usw.

Im Einzelfall immer beraten lassen

Dabei sind das nur einige der am häufigsten auftretenden Streitpunkte, die hier genannt wurden. Die Streitpunkte sind zumeist deutlich komplexer und detaillierter. Daher empfiehlt es sich für jeden Mieter, noch vor dem Auszug bei einem Mieterverein nachzufragen, wie es denn um die Rechtmäßigkeit der verschiedenen Klauseln im Mietvertrag gestellt ist. Solche Institutionen erklären dann auch die Erfolgsaussichten im Streitfall, sodass schnell und dennoch relativ einfach abgewägt werden kann, ob es lohnt, die eigenen Rechte durchzusetzen.

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