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Baurecht: Vorschuss oft besser als Schadenersatz

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Im Fall von Baumängeln hat der Bauherr gegenüber dem Bau- oder Generalunternehmer zwei Möglichkeiten: Entweder klagt der Bauherr wegen Baumangel und verlangt einen Vorschuss in Höhe des Schadens oder er verlangt nach Ablauf der Nachbesserungsfrist Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten.

Im Falle eines Baumangels ist es für Bauherren oft günstiger, den gewährleistungspflichtigen Bauunternehmer auf Zahlung von Vorschuss in Anspruch zu nehmen statt Schadenersatz geltend zu machen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (Arge Baurecht) im Deutschen Anwaltverein hin.

Bauherr klagt wegen Baumangel und verlangt Vorschuss

Danach hat ein Bauherr im Grunde zwei Möglichkeiten. Zum einen könne er eine andere Firma, also einen sogenannten Drittunternehmer, mit der Erstellung eines Angebotes auf Durchführung der Nachbesserungsarbeiten beauftragen. Dessen Kostenvoranschlag belaufe sich dann zum Beispiel auf 10.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also auf insgesamt 11.900 Euro.

Diesen Betrag könne der Bauherr dann vom gewährleistungspflichtigen Unternehmer verlangen und ihn auf Zahlung des Betrages verklagen. Damit mache er seinen sogenannten Vorschussanspruch geltend.

Bauherr verlangt Schadenersatz von Bauunternehmer

Die andere Möglichkeit sei der Schadenersatzanspruch. Nach Ablauf der Nachbesserungsfrist könne der Bauherr alternativ zum Vorschuss auch Schadenersatz vom gewährleistungspflichtigen Unternehmen verlangen. Sein Schaden besteht dann in Höhe der Reparaturkosten. „Beschreitet er diesen Weg, kann er zunächst nur den Nettobetrag, also 10.000 Euro geltend machen“, sagt Peter Sohn, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arge Baurecht. Diesen Betrag müsse er unter Umständen erst einklagen. Die Mehrwertsteuer bekomme er in diesem Falle aber erst, nachdem er die Rechnung eines Drittunternehmers auch in Höhe der Mehrwertsteuer bezahlt hat.

dapd.djn/kaf/mwo/kl

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