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Bei Gemeinschaftsgrill in Wohnanlagen die Nutzung regeln

Bonn. Der Bau eines Gemeinschaftsgrills, den alle Bewohner in einer Wohnanlage nutzen dürfen, gilt in der Regel als Modernisierung und kann von der Eigentümergemeinschaft mit der doppelt qualifizierten Mehrheit beschlossen werden. Das bedeutet, dass drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile zustimmen müssen. Vorher sollten aber die Vor- und Nachteile eines Gemeinschaftsgrills in der Eigentümerversammlung gründlich diskutiert werden.

Damit sich niemand durch Gerüche, Rauch und Lärm belästigt fühlt, muss der Standort sorgfältig ausgewählt werden. «Die Eigentümer sollten auch gleich eine Nutzungsregelung für den Gemeinschaftsgrill beraten und beschließen», rät Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin des Verbraucherschutzvereins wohnen im eigentum. Bleibt nämlich offen, wer wann und wie oft grillen darf, droht Ärger, wenn mehrere Parteien das schöne Wetter nutzen und am selben Tag auf denselben Gedanken kommen. Außerdem ist sicherzustellen, dass keine brandschutzrechtlichen Bedenken bestehen und dass bestimmte Sicherheits- und Verkehrssicherungsregeln festgelegt und eingehalten werden.

(ddp.djn)

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