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Entscheidungen rund um den Hausmüll: Auch wer den Müll in verschiedene Mülltonnen trennt, muss zahlen

— von Katja Fischer — Die einen trennen ihren Abfall penibel, andere Mieter des Hauses werfen gedankenlos Restmüll, Papier und Kunststoff zusammen in die Tonne. Doch am Ende zahlen alle das Gleiche. „Die Kosten für die Müllbeseitigung werden auf die Mieter von Mehrfamilienhäusern umgelegt. Sie machen etwa zehn Prozent der Betriebskosten aus“, sagt der Sprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB), Ulrich Ropertz.

Stehen Wohnungen leer, hat grundsätzlich der Vermieter die anteiligen Abfallkosten zu tragen. „Bei zehn Mietparteien fällt für jede Wohnung ein Zehntel der Kosten an“, erklärt Ropertz. „Stehen zwei leer, muss der Vermieter für diese beiden aufkommen.“

Mülltrennung und Müllbeseitigung : Kommunen legen Gebühren fest

muelltonne mueltrennung
Mülltrennung: Obwohl laut Kritikern Müllsortieranlagen getrennte Müllsortierung weitgehend unnötige machen, schaffen viele Städte wahre Bürokratiemonster. Das jetzige System der Mülltrennung sei teuer und ineffizient.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Vermieter auch die Kosten für die Sperrmüllentsorgung in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen. Und das sogar, wenn Fremde unerlaubt Müll auf den Freiflächen hinterlassen (Aktenzeichen: VIII ZR 137/09). Zwar entstünden diese Sperrmüllkosten nicht jährlich. Entscheidend sei aber, dass sie laufend anfallen, nämlich immer dann, wenn Mieter unberechtigt Müll entsorgen.

Anders als bei den warmen Betriebskosten wie Heizung und Warmwasser haben Mieter bei den Müllentsorgungskosten kaum Möglichkeiten, deren Höhe zu beeinflussen. „Es sind kommunale Gebühren, die von den Städten und Gemeinden festgelegt werden“, sagt Ropertz. „Die Kommunen entscheiden auch, ob und wie der Müll getrennt wird. Entsprechend der Ortssatzung muss der Vermieter dann die verschiedenen Abfallbehälter bereitstellen.“ Wenn ein Nachbar trotzdem seinen Abfall in die falsche Tonne wirft und das die Kosten für alle erhöht, hilft nur, ihn daraufhin anzusprechen.

Ausreichende Anzahl Mülltonnen ist Verantwortung des Vermieters

Es liegt in der Verantwortung des Vermieters, dass die Mülltonnen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Mieter brauchen es nicht hinzunehmen, dass bereits kurz nach der Entleerung die Tonnen regelmäßig wieder bis obenhin voll sind, weil zu wenige Behälter vorhanden sind, wie das Amtsgericht Potsdam entschied (Aktenzeichen: 26 C 406/94). Denn dann bliebe ihnen nur der Weg, den Müll in ihrer Wohnung zu lagern, bis die Tonnen wieder leer sind. Das ist nicht zumutbar. Sie dürfen dann die Miete um fünf Prozent mindern.

Im Hausflur können sie vollen Tüten auch nicht zwischenlagern, denn das ist strikt untersagt. Mieter, die ihre Mülltüten vor die Wohnungstür stellen, riskieren eine Abmahnung vom Vermieter und in schweren Fällen sogar eine Ordnungsstrafe (Aktenzeichen: OLG Düsseldorf 3 Wx 88/96).

Mietminderung & Mülltonnen: Entscheidend ist der Bedarf

Fehlt jedoch nur eine blaue Tonne für die Entsorgung von Papier, stellt das keine Gebrauchsbeeinträchtigung für den Mieter dar, wie das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschied (Aktenzeichen: 518 C 399/09). Den Mietern bliebe ja die Möglichkeit, ihren Papierabfall zur nächsten öffentlichen Sammeltonne zu bringen oder im Hausmüll zu entsorgen. Ein Anlass für eine Mietminderung liege hier nicht vor.

Hat der Vermieter mehr oder größere Mülltonnen aufgestellt, als eigentlich benötigt werden, müssen die Mieter in der Regel die Mehrkosten über die Betriebskostenumlage tragen. Aber der Vermieter ist verpflichtet, im Rahmen der kommunalen Beschlüsse die Größe und Anzahl der Müllbehälter am konkreten Bedarf auszurichten und das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Mieter sollten auf überflüssige Müllgefäße hinweisen, wenn sie beobachten, dass regelmäßig Tonnen leer bleiben oder nur wenig gefüllt sind. Denn wenn ihr Einwand berechtigt ist, darf der Vermieter die zusätzlich anfallenden Gebühren nicht über die Betriebskostenabrechnung umlegen, wie das Amtsgericht Danneberg befand (Aktenzeichen: 1 C 825/96).

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