Hausbesitzer müssen bei einem Schaden an ihrer Immobilie mit der Versicherung kooperieren. Wenn sie die zumutbare Mitwirkung bei der Aufklärung eines Schadensfalles verweigern, können sie nach Experten des Informationskreises Recht und Steuern der LBS am Ende komplett leer ausgehen.
Beauftragten Sachverständigen Zutritt verwehrt
In einem Fall vor dem Landgericht Köln ging es um einen Sturmschaden am Garagendach im Wert von rund 4500 Euro. Dieses Geld forderte ein Hausbesitzer von seiner Versicherung. Doch die Versicherung weigerte sich, den Betrag auszuzahlen, weil der Betroffene den Schadenersatz durch sein eigenes Verhalten verwirkt habe. Er hatte nämlich den von der Versicherung beauftragten Sachverständigen einfach nicht ins Haus gelassen um den Versicherungsschaden zu begutachten.
Neutralität des Schadensgutachters fraglich
Das bestritt der Hausbesitzer auch nicht. Aber er fühlte sich im Recht, weil genau dieser Mann bei ihm einen anderen Schadensfall abschlägig beurteilt hatte. Der Gutachter habe damals jegliche Neutralität vermissen lassen. Deswegen sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich nun noch einmal mit ihm abzugeben, argumentierte er.
Das Gericht sah die Sachlage anders. Den Vertragsbestimmungen zufolge habe der Versicherte bei der Untersuchung eines Schadens mitzuwirken, zumindest innerhalb der Grenzen des Zumutbaren. Das Einlassen eines Sachverständigen ins Haus gehöre zweifellos dazu. Zwar gebe es grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen solchen Experten abzulehnen, aber in diesem Fall seien die näheren Umstände der Ablehnung «vollständig im Dunkeln» geblieben.
Quelle Landgericht Köln: AZ 24 S 28/04