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Mietrecht: Bevor der Heizungsableser klingelt

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– von Katja Fischer  –  Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Das gilt auch für das jährliche Ablesen des Heizenergieverbrauchs. Spätestens, wenn die Ablesefirma ihren Besuch ankündigt, sollten Mieter aktiv werden. „Es ist ratsam, sich im Vorfeld die angezeigten Einheiten auf dem Heizkostenverteiler zu notieren“, sagt der Sprecher des Deutschen Mieterbunds (DMB), Ulrich Ropertz. Festgehalten werden sollten auch die Nummer des Messgeräts und der entsprechende Raum in der Wohnung.

Kommt dann der Techniker ins Haus, sollten Mieter sich nicht scheuen, ihn um eine Kopie des Ableseprotokolls zu bitten oder sich die Verbrauchswerte der Ablesefirma zu notieren und bestätigen zu lassen. Wenn der ermittelte Verbrauch von den eigenen Erhebungen abweicht, müssen Mieter immer ihren Vermieter informieren, rät der DMB. Reklamationen beim Abrechnungsunternehmen sind sinnlos, denn es ist der Vertragspartner des Vermieters und nicht des Mieters. Der Mieter muss dem Ablesungsunternehmen deshalb auch kein Geld zahlen, weder Ablesegebühren noch Anfahrtskosten. Der Mieterbund empfiehlt, bei solchen Forderungen die Zahlung zu verweigern.

Mieter müssen den Wärmemessdienst in ihre Wohnung lassen, wenn dieser sich rechtzeitig, also mindestens 10 bis 14 Tage zuvor angekündigt hat. Das hat persönlich, per Post oder gut sichtbar durch einen Aushang im Hausflur zu geschehen. Ist der Mieter zum angegebenen Termin nicht zu Hause, muss der Dienstleister einen zweiten Termin anbieten. „Viele Ablesungsunternehmen drohen dem Mieter an, dass sie für einen zweiten Ablesungstermin zusätzliche Kosten berechnen“, so der Deutsche Mieterbund. Das sei nach einem Urteil des Landgerichts München I unzulässig (Aktenzeichen: 12 /7987/00). Auch die Kosten für einen dritten Termin müsse der Mieter nicht zahlen.

Lässt er allerdings ohne Not mehrmals hintereinander Termine platzen, kann der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet werden. Das entschied das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen: 48 C 628/98). Mieter sollten deshalb dem Ablesungsunternehmen mitteilen, wenn sie im Urlaub sind oder aus anderen wichtigen Gründen die Termine nicht wahrnehmen können. Unterlassen sie das, riskieren sie unter Umständen sogar, dass ihre Verbrauchskosten geschätzt werden. Grundlage der Schätzung können die Heizkostenrechnungen aus vergangenen Jahren oder die Heizkosten für vergleichbare Räume im Haus sein.

Nach dem Hausbesuch muss der Vermieter dem Mieter die erfassten Ergebnisse zeitnah, in der Regel innerhalb eines Monats mitteilen. Diese Pflicht entfällt allerdings, wenn die Verbrauchsdaten in den Heizgeräten gespeichert sind und der Mieter sie selbst ablesen kann.

In vielen neu gebauten oder modernisierten Wohnungen kommt aber gar kein Techniker mehr ins Haus, um den Wärmeverbrauch abzulesen. Die Verbrauchswerte werden per Funk übertragen. „In diesen Fällen ist es für Mieter schwer, das Ergebnis zu kontrollieren“, sagt Ropertz. Denn die Funkablesung kann an jedem beliebigen Tag im Jahr geschehen, der Mieter bekommt das nicht mit. „Wichtig ist, dass das System so programmiert ist, dass der Mieter im Nachhinein die Werte abrufen und mit den Angaben in der Betriebskostenabrechnung vergleichen kann.“ Darauf sollten Mieter bestehen.

Die Kosten für die jährliche Ablesung der Messgeräte werden als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Muss allerdings außer der Reihe abgelesen werden, etwa bei einem Mieterwechsel, ist der Vermieter in der Pflicht. Er muss die Kosten für die Zwischenablesung übernehmen, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 19/07). Denn das seien keine Betriebskosten, die dem Vermieter laufend entstehen.

dapd.djn/kaf/mwo