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Mietrecht: Fristlose Kündigung wegen nicht gezahlter Betriebskostenvorschüsse

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Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet: Mieter in Zahlungsrückstand bei Betriebskostenvorauszahlungen dürfen vom Vermieter fristlos gekündigt werden – Foto: Vincent Boureau & Kai Lüderwald

Karlsruhe (dapd). Gerät ein Mieter in Zahlungsrückstand, weil er die erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen nicht überweist, darf der Vermieter ihm fristlos kündigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 1/11). Danach muss der Vermieter den Mieter nicht zuvor gerichtlich auf Zahlung der erhöhten Vorschüsse verklagen, sondern ist bei Erreichen der erforderlichen Rückstandshöhe sofort zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigt.

Der Mieter sei dadurch hinreichend geschützt, dass im Räumungsprozess geprüft werden müsse, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von ihm festgesetzte Höhe anpassen durfte, entschied der BGH. Für Mieter bedeutet das Urteil, dass sie die formelle und inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung, die die Basis für die Erhöhung der Vorschüsse bildete, selbst sorgfältig prüfen beziehungsweise fachlich prüfen lassen müssen. Ist sie formell und inhaltlich nicht zu beanstanden und zahlt der Mieter die erhöhten Vorschüsse trotzdem nicht, riskiere er den Verlust der Wohnung.

dapd.djn/T2012072301682/kaf/K2120/mwo

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