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Mietrecht kurios: Vermieter bekommt Recht – Hundepflege im Flur ist kein Grund für Mietminderung für Mieter

Frankfurt/Main (dapd). Ein Mieter ist nicht berechtigt, die Miete zu mindern, weil ein anderer Mieter seinen Hund vor der eigenen Wohnungstür abbürstet. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 33 C 2792/11).

In dem Fall bemängelte die Mieterin einer Wohnung in Frankfurt gegenüber dem Vermieter, dass der Nachbar seinen Hund immer vor anstatt in seiner Wohnung bürstet. Da ihre Tochter allergisch auf Hundehaare reagiert, minderte sie die Miete um 20 Prozent.

Das Amtsgericht sah die Mietminderung als nicht berechtigt an. Zwar sei es bedauernswert, dass ein Kind auf Hundehaare allergisch reagiere. Dennoch gebe es in rechtlicher Hinsicht für den Vermieter keine Möglichkeit, auf den Hundebesitzer einzuwirken. Es sei nicht ersichtlich, dass in dieser Konstellation der Hausfrieden nachhaltig gestört oder der Mietgebrauch erheblich gemindert sei.

Ähnlich argumentierte das Amtsgericht Arolsen in einem Fall zur Katzenhaltung. Diese begründe keinen Mietmangel der Wohnung, wenn ein anderer Mieter unter einer Katzenallergie leidet (Aktenzeichen: 2 C 18/07 (70)).

dapd.djn/T2012092100467/kaf/K2120/mwo

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