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Rechtstipp: Mieter hat Recht auf Belegeinsicht am Wohnort

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Mieter hat Anspruch auf Einsicht in die Nebenkostenabrechnung am Ort seiner Mietwohnung oder seines Miethauses.

Freiburg (dapd). Ein Mieter, dessen Wohnung sich mehrere Hundert Kilometer vom Sitz des Vermieters entfernt befindet, hat einen Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsbelege der Nebenkostenabrechnung am Ort des Mietobjekts. Das entschied das Landgericht Freiburg.

Im verhandelten Fall hatte der Mieter einer Wohnung in Freiburg von der Vermieterin verlangt, ihm die Einsicht in die Original-Belege der Betriebskostenabrechnung in Freiburg zu ermöglichen. Die Vermieterin ist eine in Bochum ansässige Wohnungsgesellschaft.

Belegeinsicht in den Räumen des Vermieters

Haben Vermieter und Mieter ihren Sitz am selben Ort, ist die Belegeinsicht in den Räumen des Vermieters zu erfüllen. Sind Mietort und Sitz des Vermieters aber weit voneinander entfernt, kann der Mieter Einsicht der Nebenkostenabrechnung am Mietort verlangen, so das Gericht.

Im konkreten Fall kann der Mieter aufgrund der Entfernung zwischen Freiburg und Bochum Belegeinsicht am Ort der Wohnung verlangen. Auf die Übersendung von Kopien muss er sich nicht verweisen lassen.

Die Vermieterin muss aber die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht aus der Hand geben. Sie kann verlangen, dass der Mieter eine von ihr bestimmte Örtlichkeit in Freiburg zur Belegeinsicht aufsucht. (AZ: 3 S 348/10)

kl/dapd.djn/kaf/mwo

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