StartAktuellesRechtstipp: Schadensverursacher muss nicht für alle Kosten aufkommen

Rechtstipp: Schadensverursacher muss nicht für alle Kosten aufkommen

Berlin (dapd). Bei einem Wasserschaden muss der Verursacher nicht für sämtliche Kosten aufkommen. Kosten, die bei der Renovierung ohnehin angefallen wären, muss der Geschädigte tragen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Rechtstipp Schadenersatz WassereinbruchDie Eigentümerin eines zweigeschossigen Wohnhauses verlangte von ihren Nachbarn nach einem Wassereinbruch in ihrem Keller Schadensersatz. Diese hatten auf dem direkt angrenzenden Grundstück ein baufälliges Gebäude abreißen lassen und ein Fertighaus gebaut. Beim Bau des Kellergeschosses wurden Isolierung und Anschlussfuge zum Mauerwerk mangelhaft ausgeführt. Dieser Fehler war aus Sicht der Eigentümerin die Ursache für den Wassereinbruch.

Die Richter gaben ihr im Prinzip recht, begrenzten jedoch die Höhe des Schadenersatzes. Die Nachbarn mussten nur die Kosten der Malerarbeiten für die betroffene Giebelwand tragen, nicht jedoch für die angrenzenden, nicht feuchten Wände. Die Tapeten an diesen Wänden hätten bereits ein Alter von mehr als fünf Jahren erreicht. Nach diesem Zeitraum fielen in der Regel ohnehin Schönheitsreparaturen an. Die Kosten dafür könnten den Nachbarn nicht auferlegt werden.

(Aktenzeichen: 2 U 209/10)

dapd.djn/kaf/mwo

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