Start Aktuelles Streit mit dem Vermieter und der Hausgemeinschaft: Haustiere – Geliebte Mitbewohner

Streit mit dem Vermieter und der Hausgemeinschaft: Haustiere – Geliebte Mitbewohner

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Haustiere Wohnung Katzen Bild
Beliebte Mitbewohner: Katzen als Haustiere in der Wohnung. Ein generelles Haustierverbot ist unwirksam. Bei größeren Tieren wie beispielsweise Hund oder Katze hat der Vermieter durchaus ein Wörtchen mitzureden

— von Katja Fischer — Der eine hat einen Vogel, andere wollen nicht ohne Hund, Katze, Hamster oder Fische leben. Tiere sind für viele Menschen willkommene Hausgenossen. Selbst in engen Stadtwohnungen werden die Lieblinge gern gehalten. Dabei kann das für sie zur Qual werden. So musste sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit einem Mann beschäftigen, der eine Florida-Schmuckschildkröte in einer Wolldecke hielt und versuchte, sie in einer kleinen Plastikschüssel zu baden. Als das bei dem Tier auf wenig Gegenliebe stieß, ließ er es im Teich einer öffentlichen Parkanlage schwimmen. Dort schritt der Amtsveterinär ein. Das Gericht verpflichtete den Tierhalter, ein Terrarium in angemessener Größe bereitzustellen, auch wenn seine Wohnung sehr klein ist (AZ: 16 L 1319/11).

Haustiere: Artgerechte Haltung auch in kleinen Wohnungen

„Tiere müssen in Wohnungen artgerecht gehalten werden“, betont Marius Tünte vom Deutschen Tierschutzbund in Bonn. „Bevor man sich welche anschafft, sollte man sich genau mit ihren arttypischen und individuellen Bedürfnissen vertraut machen.“ Alle Tiere, und seien sie noch so klein, brauchen ihren festen Platz in der Wohnung. „Das sollten Eltern bedenken, die ihren Kindern Hamster, Meerschweinchen oder Kaninchen schenken“, sagt Tünte. So benötigen Nagetiere einen ausreichend großen Käfig und täglich viel Auslauf. „Kaninchen brauchen besonders viel Platz. Sie sind keine Käfigtiere. Beim Auslauf in der Wohnung sollten sie, genauso wie Hamster und Meerschweinchen, unter Aufsicht stehen. Denn sie knabbern gern Elektrokabel an. Das kann gefährlich werden.“ Bei Kaninchen und Meerschweinchen muss immer Raum für mehrere Tiere eingeplant werden, denn sie sind soziale Sippentiere und würden in Einzelhaltung verkümmern. Hamster sollten dagegen, bis auf einige Ausnahmen bei Zwerghamstern, nicht in Gruppen gehalten werden.

Haustiere: Vögel müssen täglich fliegen können

Kanarienvögel und Wellensittiche sollten ebenfalls nicht allein, sondern in Gemeinschaft mit Artgenossen leben. Der Plastikvogel im Käfig ist dafür kein Ersatz. „Oft sind die Käfige zu klein“, weiß Marius Tünte. Am besten werden Vögel in Volieren mit Freiflugmöglichkeiten gehalten. Wo das aus Platzgründen nicht möglich ist, sollte den Tieren täglich die Möglichkeit zum Freiflug gegeben werden. „Aber Vorsicht, es gibt viele Dinge im Haushalt, die den Vögeln gefährlich werden können.“ Das sind zum Beispiel brennende Kerzen, spitze Gegenstände oder auch volle Gießkannen, in denen sie ertrinken, oder Netzgardinen, in denen sie sich verfangen können. Giftige Zimmerpflanzen wie Alpenveilchen oder Weihnachtssterne müssen entfernt werden, ehe die Käfigtür geöffnet wird.

Bei größeren „Haustieren“ erst den Vermieter fragen

Sogenannte Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, aber auch Fische oder kleine Reptilien können in Mietwohnungen ohne weiteres gehalten werden, wenn die Voraussetzungen für die artgerechte Unterbringung erfüllt sind. Bei größeren Tieren wie Hund oder Katze hat der Vermieter ein Wörtchen mitzureden. „Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht“, erklärt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin. „Der Vermieter darf zum Beispiel die Haltung von Hunden in der Wohnung untersagen. Hält sich der Mieter trotz Abmahnung nicht daran, riskiert er die Kündigung des Mietverhältnisses.“

Generelles Haustierverbot ist unwirksam

Ein generelles, ausnahmsloses Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist aber unwirksam. Damit ist die Vertragsklausel rechtlich praktisch nicht vorhanden und die Mieter könnten ohne weiteres mit ihrer Katze oder ihrem Hund einziehen. „Trotzdem sollten sie sicherheitshalber vorher den Vermieter informieren“, rät Ropertz.

Wer einen Hund in der Wohnung hält, muss jedoch bedenken, dass dieser viel freien Auslauf braucht. „Nur zweimal am Tag um den Block zu laufen und den Hund sein Geschäft machen zu lassen, das reicht nicht aus“, sagt Marius Tünte vom Deutschen Tierschutzbund. „Hunde sollten mit Artgenossen spielen und toben dürfen. Ausschließliches Gehen an der Leine lastet sie nicht aus.“ Schön ist es, wenn ein Garten zur Verfügung steht, in dem der Hund sich auch allein bewegen und beschäftigen kann. „Allerdings dürfen dort keine Gartenzäune eingesetzt werden, die mit Ultraschall arbeiten“, warnt der Fachmann. Hunde sind sehr geräuschempfindlich und den Tönen dann permanent ausgesetzt. Auch Elektrozäune sind ungeeignet, weil der Hund keinen Zusammenhang zwischen Draht und Stromschlag herstellen kann. „Es kann passieren, dass sich der Hund dann aus Angst gar nicht mehr in den Garten wagt.“

Katzenklappe gibt den Haustieren Freiheit

Auch Katzen lieben ihren Auslauf und das Herumstreifen in der Natur. Daher sollte ihnen der Freigang auch bei Wohnungshaltung nicht verwehrt werden. Eine Möglichkeit ist der Einbau einer Katzenklappe. Durch diese Öffnung kann die Katze jederzeit ins Freie gelangen und auch wieder in die Wohnung zurückkehren, ohne dass Herrchen oder Frauchen ständig die Tür öffnen müssen. Auch hier muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden, bevor Türen oder Fenster beschädigt werden. „Und beim Auszug muss der alte Zustand wiederhergestellt werden“, stellt Ulrich Ropertz klar.

dapd/T2012102350400/kaf/K2200/esc

Weiterführende Informationen zu Haustieren:

Informationen über Rechtsfragen:

– Deutscher Mieterbund: mieterbund.de

 Informationen zu Haltung von Haustieren und Tiergesundheit:

– Deutscher Tierschutzbund: tierschutzbund.de

 

 Interessante Urteile zur Haltung von Haustieren:

Fall 1:

Ist laut Mietvertrag die Haltung von Tieren in einem Terrarium erlaubt, darf nach Ansicht des Amtsgerichts Bückeburg eine ungiftige, 80 Zentimeter lange Königsnatter ins Haus geholt werden (AZ: 73 c 353/99). 30 Giftschlangen sind dagegen verboten, urteilte das Landgericht Bochum (AZ: 7 T 767/88).

Fall 2:

Gegen die Haltung von Wellensittichen ist an sich nichts einzuwenden, denn es sind Kleintiere. Hundert frei fliegende Vögel in einer Zwei-Zimmer-Wohnung hielt das Landgericht Karlsruhe aber eindeutig für übertrieben (AZ: 73 c 353/99).

Buchtipps:

– Hannelore Grimm: „Wohnungskatzen: Halten & pflegen, verstehen & beschäftigen“, Kosmos-Verlag, 2008, 6,95 Euro, ISBN: 978-3440111437

– Eva-Grit Schneider: „Mein Hamster zu Hause“, bede-Verlag, 2008, 5,95 Euro, ISBN: 978-3898601610

– Manuela von Perfall: „Wohnen mit Hund: Besondere Menschen und ihre besten Freunde“, Callwey-Verlag, 2012, 29,95, ISBN: 978-3766718822

dapd/T2012102350400/kaf/K2200/esc

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