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Wohnungseigentümer darf nicht eigenmächtig Markisen anbringen

Einzelne Wohnungseigentümer dürfen in Wohnanlagen Markisen nur mit Zustimmung aller anderen Eigentümer anbringen. Denn die Montage einer Markise auf ihrem Balkon oder ihrer Terrasse gilt als bauliche Veränderung, worauf der Verbraucherschutzverband «wohnen im eigentum» hinweist. «Da sich der optische Gesamteindruck der Wohnanlage ändert, sind im Prinzip alle Eigentümer betroffen. Das heißt, alle müssen zustimmen», erklärt Thomas Brandt, Fachanwalt für Wohnungseigentums- und Mietrecht.

Zustimmung zu Markise

Markisen an der gesamten Wohnanlage können dagegen als Modernisierung mit der doppelt qualifizierten Mehrheit beschlossen werden. Denn der Sonnenschutz erhöht die Nutzbarkeit der Balkone, und damit die Wohnqualität für alle Bewohner. Die doppelt qualifizierte Mehrheit reicht auch, wenn nur auf einer Hausseite, etwas an der Südfassade, Markisen angebracht werden sollen. Eine doppelt qualifizierte Mehrheit liegt vor, wenn die Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer zustimmt und diese zugleich mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile besitzen.

ddp.djn/kaf/jwu

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