StartAktuellesDeutsche Bank musste über Provisionen im Immobilienpreis aufklären

Deutsche Bank musste über Provisionen im Immobilienpreis aufklären

Oldenburg (dapd). Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat inUrteilen gegen die Deutsche Bank die Rechte von Käufern überteuerter Immobilien gestärkt. Das Gericht gab am Donnerstag Klagen von sieben in Not geratenen Immobilienbesitzern gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Kreditinstituts statt. Die Bank sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die Käufer über im Kaufpreis versteckte hohe Provision aufzuklären, begründeten die Oldenburger Richter ihre Entscheidungen.

Die Immobilienkäufer hatten im Jahr 1992 aufgrund eines Angebots einer Steuerberatungsgesellschaft, die mit der Deutschen Bank kooperierte, Eigentumswohnungen als Kapitalanlage erworben. DerAnlageprospekt sah allein die Deutsche Bank als Kreditgeber bei den Immobilienkäufen vor. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin wurde verschwiegen, dass 18,4 Prozent des Kaufpreises alsVermittlungsprovision an verschiedene Ebenen der alsStrukturvertrieb organisierten Beratungsgesellschaft gingen.

Das OLG wertete die fehlenden Angabe über die Provision als“arglistige Täuschung“ der Wohnungskäufer. Die finanzierende Bank habe um die Täuschung gewusst oder wissen müssen. Wegen des Zusammenwirkens der Bank mit dem Immobilienanbieter müsse man davonausgehen, dass der Bank die hohen Provisionen bekannt gewesen sein.“Dann besteht auch eine Verpflichtung der Bank, den Kunden über die arglistige Täuschung aufzuklären“, entschied das Gericht.

Nach Angaben der Gerichtssprecherin können die Immobilienbesitzer ihre Wohnungen nun behalten, obwohl sie die Kredite der Deutschen Bank nicht mehr abzahlen konnten. Das Urteil stoppe Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sagte die Sprecherin. Schadenersatzansprüche gegen die Bank wegen des überhöhten Kaufpreises müssten die Käufer jedoch in einem gesonderten Verfahren geltend machen. Gegen die sieben Urteile sei Revision beim Bundesgerichtshof möglich.

(AZ: Oberlandesgericht Oldenburg 8 U 53/10)

dapd.djn/jvo/mwa

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