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Blumenkübel und Schränke haben im Hausflur nichts zu suchen

Berlin (ddp.djn). Vor den ersten Nachtfrösten holen viele Mieter ihre empfindlichen Pflanzen vom Balkon und stellen sie im warmen Hausflur ab. Das kann gefährlich werden, denn im Falle eines Brandes stehen die Blumenkübel bei der Flucht im Weg. Deshalb ist das Abstellen von Pflanzen im Treppenhaus unzulässig. Auch Schränke, Garderoben, Schuhe und andere Gegenstände haben dort prinzipiell nichts zu suchen, so der Bundesverband Deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW). Müllsammeln im Hausflur ist selbstverständlich verboten. Sogar das Versprühen von Duftstoffen und Parfüm im Treppenhaus ist eine bestimmungswidrige Nutzung und kann deshalb unterbunden werden (OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 98/03).

Wer allerdings seine nassen Schuhe oder den Regenschirm nur über Nacht vor der Wohnungstür trocknen lässt, muss keine Probleme befürchten. Unzulässig ist lediglich die dauerhafte Nutzung von gemeinschaftlichen Räumen für private Zwecke.

Nachbarn, die sich daran stören, dass ein Mieter seine Wohnung auf Flur und Treppenhaus ausdehnt, sollten ihn direkt darauf ansprechen. Meist findet sich dann eine Lösung. Fruchtet das Gespräch allerdings nicht, sollte der Vermieter informiert werden. Stehen die Gegenstände allerdings schon seit Jahren im Flur und stellen keine Gefahr dar, verjähren nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm die Ansprüche auf Beseitigung der Sachen (AZ: 15 Wx 198/08).

In Einzelfällen kann es aber gerechtfertigte Ansprüche für Mieter auf das Abstellen von Gegenständen in den Fluren geben, so der GdW. Der Mieter darf Gegenstände wie einen Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator an geeigneter Stelle im Hausflur abstellen, solange dessen Größe das Abstellen zulässt, und sofern es keine andere wirksame Regelung im Mietvertrag oder in einer Hausordnung gibt, entschied der Bundesgerichtshof (AZ: V ZR 46/06). Aber selbst in diesen Fällen dürfen die Funktionen Zugang und Fluchtweg im Flur und auf der Treppe nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gerade um das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur entzünden sich viele Streitigkeiten, die dann vor Gericht landen. Eltern stellen sie häufig im Hausflur oder im Hauseingangsbereich ab, weil der Transport in obere Stockwerke umständlich und mühsam ist. Eine eindeutige gesetzliche Regelung dazu fehlt bisher, so der Deutsche Mieterbund. Enthält weder die Hausordnung noch der Mietvertrag eine konkrete Kinderwagenregelung, so darf der Mieter nach der überwiegenden Rechtsprechung den Kinderwagen im Hausflur abstellen.

Das Amtsgericht Aachen gab einer jungen Mutter Recht, die ihren Kinderwagen im Flur eines Mehrfamilienhauses abstellte. Er behinderte dort zwar weder den Zugang zu den Briefkästen noch verstellte er einen Fluchtweg. Trotzdem fühlten sich manche Mitbewohner gestört. Sie waren der Meinung, man könne den Kinderwagen ebenso jedes Mal in die Wohnung transportieren oder in die Garage stellen. Beides wies das Gericht zurück (AZ: 84 C 512/07).

Auch das Amtsgericht Frankfurt/Main entschied im Sinne der jungen Eltern. Mieterhaushalte mit kleinen Kindern dürfen den Kinderwagen auch nachts im Hausflur abstellen, so die Richter (AZ: 33 C 361/97-27). Den beklagten Mietern könne nicht zugemutet werden, den Kinderwagen jedes Mal über mehrere Treppen ins zweite Obergeschoss zu tragen.

Das Amtsgericht Winsen sieht das auch so. Eltern, die eine Wohnung im Obergeschoss eines Hauses gemietet haben, dürfen ihren Kinderwagen an geeigneter Stelle im unteren Hausflur abstellen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Fluchtweg dadurch nicht zugestellt wird (AZ: 16 C 602/99).

Was für Kinderwagen gilt, sollte auch bei Rollatoren möglich sein, meint das Amtsgericht Hannover. Ein Vermieter darf älteren Hausbewohnern nicht verbieten, solche Gehhilfen im Hausflur abzustellen. Das sei erlaubt, selbst dann, wenn die vorgeschriebene Mindestbreite des Rettungswegs nicht eingehalten werden könne, befanden die Richter in ihrem Urteil. Denn im Notfall könne die Gehhilfe schnell entfernt werden (AZ: 503 C 3987/05).

ddp.djn/kaf/mwo

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