StartRegionalesBerlinMaklerprovision: Neues Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 - Bestellerprinzip gilt nur für Mietimmobilien

Maklerprovision: Neues Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 – Bestellerprinzip gilt nur für Mietimmobilien

Kanzleramt - Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015
Blick ins Regierungsviertel in Berlin. Das neue Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 tritt bald in Kraft. Es enthält unter anderen eine Neuregelung zur Maklerprovision bei Mietimmobilien – Das Bestellerprinzip.

Laut dem Gesetzentwurf vom Justizministerium zum Bestellerprinzip soll künftig derjenige den Immobilienmakler bezahlen, der ihn auch beauftragt.

Diese Regelng, das sogenannte Bestellerprinzip, führt die Bundesregierung nun mit dem neuen Gesetz ein, um die Provisionszahlungen der Immobilienmakler klarer zu regeln. Gelten soll das Bestellerprinzip aber nur für Mietimmobilien, nicht für Kaufimmobilien

Bei Immobilienanbietrn, Maklern, Vermietern und Wohnungssuchenden sorgt das Gesetz für Unsicherheit, denn vielen ist unklar ab wann die Neuregelungen zur Maklerprovision gelten und wie genau sie betroffen sind.

Das Bestellerprinzip zur Maklerprovision ist noch nicht in Kraft

Der Gesetzentwurf des Mietrechtsnovellierungsgesetzs ist soweit fertig, aber noch nicht gültig, es befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. In der Praxis heißt das, es sind noch Korrekturen möglich und wahrscheinlich. So sieht beispielsweise der Fachausschuss des Bundesrats noch Änderungsbedarf, den Provisionsanspruch des Immobilienmaklers in verschiedenen Fällen überhaupt zu gewährleisten.

Mietrechtsnovellierungsgesetz frühestens zum 1. Juni in Kraft

Die Abstimmung im Bundestag hat bereits stattgefunden und der Bundesrat hat dem neuen Gesetz am 27. März 2015 zugestimmt,. Nun kann das Gesetz wie vorgesehen  beschlossen von Bundespräsident Joachim Gauck unterschreiben werden. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) geht davon aus, dass dies frühestens am 1. Juni der Fall sein wird. Eigentümer- und Maklerverbände kritisieren das Mietrechtsnovellierungsgesetz und insbesondere die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip scharf.

Bestellerprinzip  – Wer den Immobilienmakler beauftragt, bezahlt ihn

Der Gesetzentwurf (Neufassung des § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz [WoVermRG]) beinhaltet, dass die Partei den Immobilienmakler bezahlt, die ihn beauftragt.  Das bedeutet nicht, dass der Mieter grundsätzlich keine Provision mehr zahlen muss, auch wenn nach aktuellen Stand der Vermieter zumeist den Makler beauftragt. Bekommt der Makler seinen Auftrag vom Mietinteressenten selbst und findet ihm eine Wohnung, so darf -nicht muss- er, dafür auch eine Provision vom Mieter verlangen. Auch hier entscheidet zukünftig das Detail: War die Wohnung bereits in seinem Bestand, dann ist der Vermieter zahlungspflichtig.

Kaufimmobilien nicht betroffen – Bestellerprinzip gilt nur bei Vermietungen

Wer eine Immobilie kaufen will, muss auch in Zukunft mit einer Provision rechnen, denn der neue Gesetzentwurf zur Mietnovellierung bezieht sich -wie der Name schon sagt- ausdrücklich auf den Mietermarkt. Die Provisionshöhe selbst wird sich nicht ändern – für die Vermittlung einer Mietwohnung dürfen weiterhin bis zu zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verlangt werden, wie es das Wohnungsvermittlungsgesetz von 1971 vorsieht. Dies entspricht den häufig gesehenen Wert von 2,38 Monatskaltmieten. Das Mietrechtsnovellierungsgesetz sieht hier keine neue Änderung vor. Kaufimmobilien sind gesetzlich keine Kappungsgrenzen festgelegt.

Mietrechtsnovellierungsgesetz: Mieterhöhungen werden durch Mietpreisbremse begrenzt

Das Mietrechtsnovellierungsgesetz hält auch weitere Neuregelung parat, besipielsweise die Mietpreisbremse. Bisher dürfen Wohnungseigentümer bei Neuvermietungen ihrer Wohnung den Mietpreis eigenständig selbst festlegen. Dies hat in einigen Ballungszentren zu hohen Preissprüngen geführt die nun dem neuen Gesetz begrenzt werden sollen. Vermieter dürfen in Zukunft bei Neuvermietungen maximal zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen.

Zusammenfassung: Das Mietrechtsnovellierungsgesetz tritt voraussichtlich zum 1. Juni in Kraft, Bundespräsident Joachim Gauck muss es noch unterschreiben. Das Gesetz beinhaltet die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip, das besagt, dass derjenige die Immobilienmaklerprovision bezahlt, der den Makler bestellt. Dies soll nur für Mietimmobilien und nicht für Kaufimmobilien gelten. Die Mietpreisbremse besagt, dass Vermieter  bei Neuvermietungen maximal zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete von ihren Mietern verlangen dürfen.

 

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