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Ruhestörung durch Nachbarn: Lebhafter Nachwuchs und Lärmbelästigung

Ruhestörung, Grenzn der Lärmbelästigung
Anzeige wegen Ruhestörung: Klagen gegen Kinderlärm sind so gut wie sinnlos. Trotzdem hat die Lärmbelästigung Grenzen.

— von Katja Fischer — Kinder bringen Leben ins Haus. Doch manchem Nachbarn ist es zu viel des Guten, wenn die lieben Kleinen schon früh am Morgen fröhlich durch die Wohnung hüpfen oder abends nur mit Geschrei ins Bett zu bekommen sind. Immer wieder gibt es Streit darüber, wie hoch der Lärmpegel in Wohnungen mit Kindern sein darf.

Verbindliche Vorschriften existieren dazu nicht. Grundsätzlich sind Kinder den anderen Mietern gleichgestellt. Das heißt, sie dürfen in der Wohnung spielen, tanzen, springen, Musik hören oder singen. Denn das gehört zu ihren normalen Lebensäußerungen, betont der Deutsche Mieterbund. Für den Nachwuchs gilt sogar eine erhöhte Toleranzgrenze. Denn Kinder haben einen natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang, den sie auch in der Wohnung ausleben wollen. Das ist oft mit Geräuschen verbunden, die mancher Nachbar als störend empfindet.

 Anzeige wegen Ruhestörung: Klagen sind so gut wie sinnlos

Eine Klage dagegen wäre wenig erfolgversprechend. „Die Gerichte sind gegenüber normalem Kinderlärm tolerant eingestellt“, sagt der Sprecher des Deutschen Mieterbunds, Ulrich Ropertz. Eine Wohnungskündigung wegen Kinderlärms ist kaum noch durchsetzbar, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg (Aktenzeichen: 641 C 262/09) hervorgeht.

Ein Ehepaar, das unterhalb einer neu eingezogenen Familie mit Kindern wohnte, hatte ein Lärmprotokoll angelegt. Mit Bezug auf dieses Protokoll wollte die Vermieterin der Familie fristlos kündigen, weil der Hausfrieden gestört sei. Die Richter lehnten die Räumungsklage jedoch ab. Denn aus dem Lärmprotokoll gehe eindeutig hervor, dass die Eltern bemüht waren, die üblichen Ruhezeiten von 22.00 bis 7.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr einzuhalten.

„Kinderlärm ist keine unzumutbare Lärmbelästigung“, befanden die Richter des Amtsgerichts Celle. Damit sei er auch kein Kündigungsgrund (Aktenzeichen: 12 C 42/05 (10)).

Auch das Landgericht München urteilte in diesem Sinne. „Kindergeschrei und Quietschen rechtfertigen normalerweise keine Mietminderung. Es muss als sozialadäquat und durchaus im Rahmen des Üblichen angesehen werden, dass Kinder im Alter von eineinhalb oder zwei Jahren, bevor sie das Haus morgens verlassen, schreien und quietschen“, erklärten die Richter (Aktenzeichen: 31 S 20796/04). Nachbarn hatten die Miete gemindert, weil sie sich durch Schreien des Kindes in der Zeit zwischen 6.30 und 7.00 Uhr häufig gestört fühlten.

Ruhestörung: Es gibt trotzdem Grenzen der Lärmbelästigung

Kinder dürfen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung spielen. Allerdings ist das kein Freibrief, ungehemmt und zu jeder Zeit im Haus zu lärmen, die Treppengeländer herunter zu rutschen oder den Fahrstuhl zu blockieren, erklärt der Deutsche Mieterbund. Die Eltern sind verpflichtet, ihnen die Grenzen aufzuzeigen und dafür zu sorgen, dass sie Rücksicht auf die anderen Hausbewohner nehmen.

Bei sehr kleinen Kindern wird ihnen das nicht gelingen, denn die haben noch keinen Begriff von Nachtruhe, Zimmerlautstärke und allgemeinen Ruhezeiten. Aber von größeren Mädchen und Jungen können Eltern und Nachbarn durchaus erwarten, dass sie sich einigermaßen sozial verträglich verhalten.

Besser als im Haus stillen Kinder und Jugendliche ihren Bewegungsdrang ohnehin auf Spiel-, Sport- und Bolzplätzen. Aber auch das wird nicht von jedem gern gesehen. So mancher Anwohner zog schon vor Gericht, um den Bau von Spiel- und Bolzplätzen in seiner Nähe zu verhindern. Doch auch hier schlagen sich die Richter meist auf die Seite der Kinder.

Lärmende Kinder gelten so gut wie nie als Ruhestörung

Geräuschpegel, die bei anderen Freizeitlärmquellen als unzumutbar gelten, müssen bei Kindern ertragen werden, befanden zum Beispiel die Richter des Verwaltungsgerichts Trier (Aktenzeichen: 5 K 505/07.TR). Und die Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Jahr 2011 stellte grundsätzlich klar, dass durch Kindertageseinrichtungen, Spiel- oder Bolzplätze hervorgerufene Geräuschpegel keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ sind. Wenn Kinder lachen und spielen, sei dieser Lärm nicht mit Verkehrs-, Diskotheken- oder Baustellenlärm vergleichbar. Er sei in aller Regel hinzunehmen.

Lärm- und Geruchsbelästigung von Haustieren sind ein eigenes Thema.

kl/dapd.djn/T2013021401015/kaf/K2120/mwo

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