StartRatgeber EigentümerRechtstipp: Vermieter darf die Betriebskosten mehrerer Gebäude zusammen abrechnen

Rechtstipp: Vermieter darf die Betriebskosten mehrerer Gebäude zusammen abrechnen

Der Vermieter preisfreien Wohnraums kann bei der Betriebskostenabrechnung mehrere zusammenhängende Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. Das entschied der Bundesgerichtshof. In dem Fall hatte der Eigentümer dreier benachbarter Gebäude über mehrere Jahre für alle Wohnungen in diesen Häusern gemeinsame Betriebskostenabrechungen erstellt.

Dabei fasste er jeweils für das Abrechnungsjahr die Gesamtkosten sämtlicher Gebäude zusammen und verteilte diese auf die Mieter in allen drei Gebäuden. Die Wohnungen sind in allen Objekten weitgehend baugleich. Die Heizung, die alle drei Gebäude versorgt, befindet sich in einem Gebäude. Gegen die Vorgehensweise des Eigentümers hatte ein Mieter geklagt. Er meinte, der Vermieter müsse die Kosten für jedes Gebäude einzeln verteilen und verlangte Rückzahlung seiner Vorauszahlungen,beziehungsweise die Korrektur der Abrechnung.

Mehrere Gebäude zusammenfassen

Das sah der BGH anders. Ein Vermieter sei bei preisfreiem Wohnraum berechtigt, mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenzufassen, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist, so das Gericht. Aus der Beschreibung des Mietobjekts könne keine rein gebäudebezogene Abrechnung der Betriebskosten hergeleitet werden.

Die Möglichkeit, eine Abrechnung nach Wirtschaftseinheit vorzunehmen, entspreche auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot, da sich bei Bildung größerer Abrechnungseinheiten regelmäßig Kostenvorteile ergäben.

Als preisfreien oder auch freifinanzierten Wohnraum bezeichnet man Wohnungen, die nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.

(AZ: VIII ZR 73/10)

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