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Steuererklärung: Bonus für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen von Handwerkern sind steuerabzugfähig
Steuern sparen macht Spaß! Haushaltsnahe Dienstleistungen von Handwerkern sind steuerabzugfähig. Die Arbeitskosten können in der Steuererklärung angegeben werden. Als Kappungsgrenze sind aktuell 20% von bis zu 6.000 Euro also 1.200 Euro p.a. zulässig.

– von Katja Fischer –

Es ist wieder Zeit für die Steuererklärung. Mieter sollten daran denken, dass sie den Fiskus an ihren Betriebskosten beteiligen können. Grundsätzlich bietet das Steuerrecht zwei Möglichkeiten: den Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können in Höhe von bis zu 6.000 Euro pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden, informiert der Eigentümerschutzverband Haus & Grund. Zusätzlich können jährlich bis 1.200 Euro Handwerkerleistungen abgesetzt werden.

Steuern sparen: Gartenpflege, Hausmeister, Hausreinigung

Mieter kommen auch dann in den Genuss dieser Steuervorteile, wenn sie die Arbeiten nicht selbst in Auftrag gegeben haben, erklärt der Deutsche Mieterbund. Betriebskosten für Gartenpflege, Hausmeister, Hausreinigung, Wartungsarbeiten und Wärmemessdienstgebühren sind als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar.

Zusätzlich können Handwerkerleistungen angegeben werden, wie zum Beispiel Wartungsarbeiten für den Aufzug oder die Heizungsanlage. Anrechenbar sind aber immer nur die Arbeits- und Fahrtkosten und davon auch nur 20 Prozent. Die Materialkosten hingegen sind nicht absetzbar.

Die per Jahresabrechnung ausgewiesenen Lohnkosten sind steuervergünstigungt

Um die Steuervergünstigungen zu erhalten, brauchen Mieter die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Lohnkosten nur in den Mantelbogen ihrer Einkommenssteuererklärung einzutragen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermieter die Lohn- und Materialkosten in der Betriebskostenabrechnung getrennt ausweist. Dazu ist er nach Treu und Glauben verpflichtet. Aber nicht alle Vermieter halten sich daran.

Der Deutsche Mieterbund verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg, nach dem sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die infrage kommenden Positionen aufzulisten und den Anteil der steuerbegünstigten Kosten auszuweisen haben (Aktenzeichen: 222 C 90/09). Dieses Urteil können Mieter heranziehen, deren Vermieter sich bisher nicht die Mühe einer getrennten Abrechnung machen.

Mieter benötigte  differenzierte Abrechnung vom Vermieter

„Mieter sollten darauf bestehen, dass der Vermieter differenziert abrechnet“, sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Mieterbundes. „Solange er das nicht macht, ist die Betriebskostenabrechnung nicht in Ordnung, und der Mieter kann Nachzahlungen zurückhalten, bis er eine exakte Abrechnung bekommt.“

Oft akzeptieren die Finanzämter aber auch Schätzungen des Anteils der Lohnkosten an den betreffenden Betriebskosten-Positionen. „Bei Hausmeisterkosten ist zum Beispiel klar, dass da kaum Sachkosten anfallen“, sagt Ropertz. „Da ist es plausibel, wenn die Lohnkosten zu 90 oder 95 Prozent angesetzt werden.“ Schwieriger sei das aber bei Positionen wie Aufzugs- oder Heizungswartung. „Verbindliche Regeln für die Schätzung gibt es nicht“, sagt Ropertz.

Quittung reicht als Nachweis nicht aus – nur Überweisung

Liegt dem Mieter noch keine Betriebskostenabrechnung für das Jahr vor, über das er seine Steuererklärung machen will, kann er auf die Abrechnung des Vorjahres zurückgreifen, informiert der Mieterbund. Er kann also die im Jahr 2010 entstandenen Kosten, die 2011 abgerechnet wurden, in der Steuererklärung für 2011 anführen.

Geben Mieter selbst Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Auftrag, können sie diese zusätzlich in ihrer Steuererklärung geltend machen, allerdings auch wieder nur die Arbeitskosten. Infrage kommen zum Beispiel Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, die als Handwerksleistungen abgerechnet werden.

Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten zum Beispiel die Betreuung von Kindern, die Reinigung der Wohnung, Fensterputzen oder auch die Pflege eines Angehörigen. Wichtig ist, dass diese Dienste von Firmen oder Selbstständigen ausgeführt werden und exakt abgerechnet werden.

Eine Quittung reicht als Nachweis nicht aus. Das Finanzamt akzeptiert nur Überweisungen. Zwar müssen Steuerzahler die Kosten gegenüber dem Amt nur auf Nachfrage nachweisen, erklärt Haus & Grund. Dennoch sollten alle Rechnungen aufgehoben werden. Der Steuerabzug werde nur anerkannt, wenn auch die unbare Zahlung der erhaltenen Rechnung auf das Konto des Handwerkers beziehungsweise Dienstleisters nachgewiesen werden kann.

kl/dapd.djn/kaf/2120/mwo

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