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Rechtstipp: Mieter darf Garten verändern

Überlässt der Vermieter dem Mieter die Gartenpflege, kann er nicht bestimmen, wie der Garten aussehen muss. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Köln informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins.

Im konkreten Fall war der Mieter laut Mietvertrag zur Gartenpflege in fachgerechter Eigenleistung verpflichtet. Bäume und Sträucher durften dabei nur nach Absprache mit dem Vermieter beschnitten und entfernt werden. Sofern der Mieter Garten und Vorgarten nicht pflegen sollte, war der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben.

Ohne Absprache mit dem Mieter vergab der Vermieter die Arbeiten an eine Gartenbaufirma und verlangte die entstandenen Kosten vom Mieter. Er begründete dies damit, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen worden sei. Inzwischen habe sich dieser Rasen in eine Wiese mit Unkraut verwandelt. Dies zeige, dass der Mieter die Gartenarbeiten unterlassen hätte.

Das sah das Gericht anders. Laut Mietvertrag sei der Mieter zwar zur Gartenpflege verpflichtet. Der Vermieter könne diese Arbeiten aber nur dann in Auftrag geben und die entsprechenden Kosten vom Mieter verlangen, wenn dieser die Pflege unterlassen habe. Das sei allerdings nicht nachgewiesen worden. Dem Vermieter stehe kein „Direktionsrecht“ hinsichtlich der Gartengestaltung zu. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern vorziehe, so sei diese Veränderung nicht mit einer Vernachlässigung des Gartens gleichzusetzen.

(AZ: 1 S 119/09)

dapd.djn/kaf/mwo

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