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BGH: DSL-Vertrag kann bei Umzug nicht gekündigt werden – Kunde muss weiter zahlen

Karlsruhe (dapd). Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen, wenn er aneinen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-Leitungen verlegt sind. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe entschieden.Ein Umzug sei kein wichtiger Kündigungsgrund für den Vertrag. Der Kunde muss weiter zahlen.

In dem Fall hatte der Kläger mit dem Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über einen DSL-Anschluss abgeschlossen, mit dem er anseinem Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefon erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen.Im November 2007 zog der Kläger jedoch in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-Leitungen, so dass die Firma nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die „Sonderkündigung“ des Vertrags. Trotzdem beanspruchte die Firma die monatliche Grundgebühr weiter.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die Monatsbeträge zu zahlen. Die Klage blieb aber in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof  bestätigte das jetzt.Demnach hatte der Kläger keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß Paragraf 626 Absatz 1 oder Paragraf 314 Absatz 1, Satz 2 desBürgerlichen Gesetzbuches.

Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er ausVorgängen hergeleitet werde, die dem Einfluss des anderenVertragspartners entzogen seien und der Interessensphäre des Kündigenden entstamme, erklärten die Bundesrichter. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließe, trage grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Deshalb stelle ein Umzug, etwa ausberuflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.

Hinzu kam, dass die vergleichsweise lange Laufzeit desDSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche „Gegenleistung“ des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis gewesen sei und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicherKündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre, urteilten die Bundesrichter. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahres.

(Aktenzeichen: III ZR 57/10, Urteil vom 11. November 2010)

dapd.djn/hs/mwa

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