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BGH kippt Sparkassen-Klausel zu Kunden-Gebühren – «Benachteiligung der Verbraucher» – Anwältin sieht Urteil als «Meilenstein» –Von Norbert Demuth–

Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof hat mit einem weitreichenden Grundsatzurteil die Rechte von Sparkassen-Kunden gestärkt. Der BGH erklärte am Dienstag eine von allen deutschen Sparkassen verwendete Klausel zur Festsetzung der Gebühren und Zinsen, die von Privatkunden verlangt werden, für unwirksam. Die Bestimmung enthalte ein »einseitiges Preisänderungsrecht« der Sparkassen und benachteilige damit die Kunden unangemessen, hieß es zur Begründung.

Eine Verbandsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SFB) hatte damit auch in dritter Instanz Erfolg. «Wer einen Kreditvertrag bei einer Sparkasse laufen hat, kann nun Ansprüche auf Rückerstattung zuviel gezahlter Zinsen geltend machen», sagte die Wiesbadener Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, die für die SFB die Klage durchgefochten hat. Kunden könnten nun eine «Neuberechnung des Darlehenskontos verlangen». Das BGH-Urteil sei ein «Meilenstein für den Verbraucherschutz», sagte Jakobs. Die Entscheidung habe «immense Auswirkungen» und betreffe sicherlich einige tausend Verträge.

Die nun gekippte Klausel ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen enthalten. Darin heißt es: «Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach billigen Ermessen festgelegt und geändert.»

Der BGH rügte, dass diese Klausel die Sparkassen dazu berechtige, Entgelte auch für solche Leistungen zu erheben, zu denen sie gesetzlich verpflichtet seien und für die sie deshalb keine Vergütung verlangen dürften. Kostenlos müssten auch Leistungen erbracht werden, die die Sparkassen »ausschließlich im eigenen Interesse« vornehmen. Dazu gehörten die Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern.

Der Klausel fehle es auch an der nötigen Transparenz. Es sei nicht ausreichend klar, unter welchen Voraussetzungen die einzelnen Entgelte erhöht werden könnten. Die Klausel enthalte zudem keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten. Dadurch könnten die Sparkassen Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern auch zur Steigerung ihres Gewinns vornehmen.

Der BGH beanstandete auch das «einseitige Zinsanpassungsrecht der Sparkassen», das in der Klausel enthalten sei. Eine Zinsänderungsklausel dürfe die Bank nicht einseitig begünstigen, unterstrich der 11. Zivilsenat. Auch Sparkassen müssten »die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln beachten".

Bereits in den Vorinstanzen – dem Oberlandesgericht Nürnberg und dem Oberlandesgericht Brandenburg – hatte die Schutzgemeinschaft mit zwei Unterlassungsklagen Erfolg. Die Revision der im konkreten Fall beklagten Sparkassen Fürth und Oder-Spree wurde nun vom BGH zurückgewiesen.

(AZ: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 – Urteile vom 21. April 2009)

(Quellen: BGH in Pressemiteilung und Urteilsverkündung; Jakobs auf ddp-Anfrage)

ddp.djn/dmu/mwo

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