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Fiskus am Frühjahrsputz beteiligen

Berlin (ddp.djn). Hausbesitzer, die ihren Garten nach dem strengen Winter jetzt wieder auf Vordermann bringen, können den Fiskus an den Kosten beteiligen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Grundsätzlich bietet das Steuerrecht dafür zwei Möglichkeiten. Sie können jeweils den Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen.

Dabei sind haushaltsnahe Dienstleistungen Arbeiten, die normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden, wie Heckenschneiden, Beetpflege oder regelmäßiges Rasenmähen. Aufwendungen hierfür können in Höhe von bis zu 4000 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.

Sind im Laufe des Winters beispielsweise einige Gehwegplatten abgesackt, so ist der Arbeitsaufwand meist etwas größer. Für diese Fälle gibt es zusätzlich einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Eigentümer, die an ihrem selbstgenutzten Haus oder der selbstgenutzten Eigentumswohnung Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen, können den Staat mit bis zu 1200 Euro an den Arbeitskosten beteiligen. Bei einer kompletten Neugestaltung des Gartens wird der Steuerbonus jedoch nicht gewährt.

Die Aufwendungen sind im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Die Kosten müssen gegenüber dem Finanzamt auf Nachfrage nachgewiesen werden. Deshalb sollten alle Rechnungen und Zahlungsnachweise aufgehoben werden. Der Steuerabzug wird nur anerkannt, wenn die unbare Zahlung der erhaltenen Rechnung auf das Konto des Handwerkers oder Dienstleisters belegt werden kann.

ddp.djn/kaf/mwo

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