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Mietrecht: Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden

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Mietrecht: Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden
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Mieter müssen den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter grundsätzlich auch dann dulden, wenn bereits eine Selbstvornahme durch den Mieter erfolgte. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Woche.

Vermieter besteht auf eigenen Einbau von Rauchwarnmeldern

Einbau Rauchwarnmelder
Der vom Vermieter veranlassten Einbau der Rauchwarnmelder, sowie die damit verbundene zentrale Wartung und Überwachung, sorgt für ein höheres Maß an Sicherheit für die Mieter, als der Einbau durch den Mieter selbst – urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

In beiden vom BGH entschiedenen Fällen hatte der Vermieter – in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft – beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.

Der Vermieter reichte Klage ein, die nun vom BGH in letzter Instanz entschieden wurde, ob Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch ihren Vermieter akzeptieren, beziehungsweise dulden müssen, auch wenn sie ihre Mietwohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben. Bereits das Landgericht Halle hatte so entschieden.

Rauchwarnmelder  – Erhöhung des Gebrauchswerts

Die letztendliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Gunsten des Vermieters begründete dieses damit, dass die Installation von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter zwar eine bauliche Veränderung sei, diese Installation von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen aber auch eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts und eine dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse gemäß § 555b Nr. 4 und 5 BGB darstellen würde.

Einbau durch Vermieter der Rauchwarnmelder bietet mehr Sicherheit

Durch den vom Vermieter veranlassten Einbau und die nachfolgende Wartung der Rauchwarnmelder, sowie die damit verbundene zentrale Überwachung, entstünde ein hohes Maß an Sicherheit für die Mieter die bei einem selbst veranlassten Einbau von Rauchwarnmeldern nicht bestehen würde. Zudem seien Vermieter ohnehin durch gesetzlicher Vorschriften zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen verpflichtet (BGH, Urteile v. 17.06.15, Az. VIII ZR 216/14; VIII ZR 290/14).

Zusammenfassung: Der Vermieter von Wohnungen kann den Einbau eigener Rauchwarnmelder durchsetzen, auch wenn die Mieter bereits selbst Rauchwarnmelder verbaut haben. Dies stelle zwar eine bauliche Veränderung dar, diese Rauchwarnmelderinstallation führe aber in den betreffenden Mietwohnungen zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts sowie einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse. Der Vermieter könne durch zentrale Wartung und Prüfung der Rauchwarnmelder zudem ein höheres Maß an Sicherheit der Mieter gewährleisten.

Quelle:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20290/14
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20216/14