StartRatgeber für MieterMietvertrag: "Mülltonnenservice" zählt nicht zur Müllabfuhr

Mietvertrag: „Mülltonnenservice“ zählt nicht zur Müllabfuhr

Das Raus- und Reinstellen der Mülltonnen gehört nicht zur Müllabfuhr. Der Mieter muss dafür nicht zahlen, wenn die Vereinbarung im Mietvertrag lediglich vorsieht, dass er für Müllabfuhr und Hauswartskosten aufkommen muss. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Eine Vermieterin hatte in der Betriebskostenabrechnung für die Position „Mülltonne raus- und reinstellen“ Eigenleistungen von insgesamt 337,50 Euro angesetzt, wovon auf die Mieterin anteilig 56,93 Euro entfallen. Für „Hof- und Zugangsreinigung“ sollte die Mieterin 131,57 Euro zahlen. Die Mieterin erkannte diese Positionen jedoch nicht an, weil sie nicht von den Vereinbarungen im Mietvertrag umfasst seien.

Die Mieterin müsse für beides nicht aufkommen, entschied das Gericht. Grundsätzlich sei die Vermieterin zwar berechtigt, auch Eigenleistungen in die Betriebskostenabrechnung einzustellen, sofern dies den Vereinbarungen des Mietvertrags entspricht. Allerdings sei der „Mülltonnenservice“ sprachlich von der Position „Müllabfuhr“ nicht erfasst. Hätte die Vermieterin das Raus- und Reinstellen der Mülltonnen gesondert vergütet haben wollen, hätte sie dies im Mietvertrag vereinbaren müssen.

(Aktenzeichen: Amtsgericht Frankfurt/Main 385 C 2425/11)

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