StartKolumneNachbarschaftsrecht: Grillsaison eröffnet

Nachbarschaftsrecht: Grillsaison eröffnet

– von Katja Fischer – Die Grillsaison ist eröffnet. Auf der Terasse, im Garten, der Laube auf dem Balkon – die Deutschen lieben es zu Grillen. Aber der Duft nach Würstchen und Grillfleisch weckt nicht ungeteilte Vorfreude auf einen schönen Abend. Mancher Anwohner stört sich auf seinem Balkon oder seiner Terasse am Qualm und an der mit einem zünftigen Grillabend verbundenen Geräuschkulisse des Nachbarn.

Streit mit dem Nachbarn wegen Rauch- und Geruchsbelästigung

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Fein gegrillt, wer liebt das nicht? Über der heissen Flamme brutzeln Würstchen, Steaks und Bauchspeck. Lecker!

Der Streit ums Grillen gehört zu den Klassikern im Nachbarschaftsrecht, mit dem sich die Gerichte immer wieder befassen müssen. Grundsätzlich dürfen Hausbesitzer auf ihrem Grundstück so oft grillen, wie sie wollen, soweit sie andere -insbesondere die Nachbarn- nicht gefährden oder belästigen. Aber sie sollten im Sinne des nachbarschaftlichen Friedens ihre Nachbarn rechtzeitig über eine größere Grillparty informieren. Die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund rät außerdem, die Anzahl der Grillabende zu beschränken. Eine Faustregel für die zulässige Zahl gebe es aber nicht.

Die Auffassungen der Richter sind teilweise widersprüchlich. Im Prinzip ist Grillen in den Sommermonaten erlaubt, so die mehrheitliche Meinung. Zweimal im Monat, zwischen 17.00 und 22.00 Uhr, im hinteren Teil des Gartens, meint das Landgericht Aachen (AZ: 6 S 2/02). Viermal im Jahr bis 24.00 Uhr entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 13 U 53/02). Das Amtsgericht Bonn erlaubt in den Monaten April bis September höchstens einmal Grillen im Monat und fordert, dass die Nachbarn vorher zu informieren sind (AZ: 6 C 545/96).

Generelles Grillverbot auf Balkons und Terrassen unzulässig

Der Verbraucherschutzverein „Wohnen im Eigentum“ weist darauf hin, dass nach der derzeitigen Rechtsprechung sowohl ein generelles Grillverbot als auch eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Grillen auf Balkons und Terrassen unzulässig seien. Nach einer Entscheidung des Landgerichts München I ist davon auszugehen, dass Grillen in den Sommermonaten üblich ist und daher in gewissen Grenzen hingenommen werden muss. Bei viermaligen Grillen im Jahr handelt es sich zum Beispiel um eine so unwesentliche Beeinträchtigung, dass diese von der Nachbarschaft zu dulden ist (AZ: 15 S 22735/03). Nur wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung vorliegt, die über das Maß hinausgeht, das beim Zusammenleben von Menschen unerlässlich ist, oder eine Gefährdung objektiv feststellbar ist, kann das Grillen untersagt werden. In jedem Fall muss derjenige, der sich vom Grillvergnügen des Nachbarn beeinträchtigt sieht, die Belästigung nachweisen.

Grillen auf Balkon oder Terrasse ausdrücklich verboten

In Mietwohnungen und Wohnungseigentumsanlagen gelten etwas andere Regeln als in freistehenden oder Reihenhäusern. In manchen Mietverträgen ist das Grillen auf Balkon oder Terrasse ausdrücklich verboten. Halten Mieter sich nicht daran, riskieren sie Abmahnungen und sogar die Kündigung der Wohnung. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin.

Aber auch ohne ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf nicht gegrillt werden, wenn der Rauch in Nachbarwohnungen ziehen würde. Das wäre ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz und kann sogar als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. Zumindest wenn es den Nachbarn stört und er es zur Anzeige bringt.

Grillen verboten oder zeitlich und örtlich begrenzt

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Das Wohnungseigentumsgesetz kann Grillen verbieten – zeitlich beziehungsweise örtlich begrenzt.

Auch in Wohnungseigentumsanlagen dürfen die Eigentümer nicht ohne weiteres grillen. Gestützt auf das Wohnungseigentumsgesetz kann das Grillen ganz und gar verboten oder zeitlich beziehungsweise örtlich begrenzt werden (OLG Frankfurt, AZ: 20 W 119/06). So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht, dass der Eigentümer nur am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, seinen Grill aufstellen und höchstens fünfmal im Jahr auf dem Holzkohlefeuer grillen darf (AZ: 2 ZBR 6/99).

Besser als vor Gericht zu ziehen, ist eine friedliche Einigung mit den Nachbarn und vor allem Rücksichtnahme. Oft hilft es schon, den Grill an eine Stelle im Garten oder auf der Terrasse zu platzieren, wo der Wind die Rauchschwaden nicht geradewegs in die offenen Fenster und Türen der umliegenden Wohnungen weht. Oder man lädt einfach die Nachbarn zu nächsten Grillparty ein.

kl/dapd.djn/kaf/mwo

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