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Nachzahlung trotz nicht geeichter Wasseruhr fällig – Vermieter konnte Richtigkeit der Messung nachweisen

Karlsruhe (dapd). Die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers dürfen für die Nebenkostenabrechnung verwendet werden,wenn der Vermieter die Richtigkeit der angezeigten Werte nachweisen kann. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.

Im Streitfall wollten Mieter eine Nachzahlung über rund 650 Eurofür ihren Wasserverbrauch verweigern, weil der Wasserzähler zweiJahre lang nicht geeicht war. Auf ihren Einspruch hin ließ derVermieter die Zähler von einer staatlich anerkannten Prüfstellenachschauen. Die Prüfbescheinigung ergab, dass die Messtoleranzgrenzen noch eingehalten waren. Dennoch wollten die Mieter die Nachzahlung mit Hinweis auf die Eichvorschriften verweigern. Danach ist es ordnungswidrig, ein nicht geeichtes Messgerät einzusetzen. Der Vermieter hatte das Nacheichen der Wasseruhr wohl vergessen und erst später nachgeholt.

Der für das Mietrecht zuständige VIII. BGH-Senat entschied jetztin letzter Instanz, dass es für die Gültigkeit einerNebenkostenabrechnung allein darauf ankommt, ob der tatsächlicheVerbrauch richtig wiedergegeben ist. Bei nicht geeichten Messgeräten könne zwar nicht von der Richtigkeit der abgelesenen Werte ausgegangen werden. In solchen Fällen müsse der Vermieter nachweisen, dass die Werte stimmen. Da der Vermieter im vorliegenden Fall den Nachweis mit dem vorgelegten Prüfbericht geführt hatte, war die Nachzahlung fällig.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 112/10)

dapd.djn/uk/mwa

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