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Rechtstipp: Ausschluss des Miteigentümers

Karlsruhe (ddp.djn). Wohnungseigentümer, die den Ausschluss eines Miteigentümers aus einer WEG wegen schwerwiegender Pflichtverletzung verlangen, dürfen sich nicht selbst Verstöße zuschulden kommen lassen. Das befand der Bundesgerichtshof. Verlangt bei einer aus zwei Parteien bestehenden Wohneigentümergemeinschaft eine von der anderen den Verkauf ihres Eigentumsanteils wegen schwerwiegender Pflichtverletzung, ist dem Urteil zufolge das Verhalten beider zu berücksichtigen. So kann ein Anspruch auf Veräußerung ausgeschlossen sein, wenn auch derjenige, der den Verkauf an sich berechtigt verlangt, in grober Weise gegen seine Pflichten als Wohnungseigentümer verstößt, indem er zum Beispiel einer notwendigen baulichen Maßnahme nicht zustimmt.

(AZ: V ZR 75/09)

ddp.djn/kaf/mwo

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